Arbeitsrechtliche Pläne der Koalition
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- Im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie wollen die Koalitionspartner die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen. Dabei soll die konkrete Ausgestaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch einen Dialog mit den Sozialpartnern ermittelt werden. Die geltenden Ruhezeitregelungen sollen beibehalten werden.
Elektronische Arbeitszeiterfassung
- Die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten soll unbürokratisch geregelt und dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln vorgesehen werden. Die Vertrauensarbeitszeit soll ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben.
Steuerfreie Mehrarbeit
- Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, werden steuerfrei gestellt. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten.
Mindestlohn
- An einer starken und unabhängigen Mindestlohnkommission halten wir fest. Für die weitere Entwicklung des Mindestlohns wird sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren. Auf diesem Weg ist ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar.
- Umsetzung: Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission vorgeschlagen, den Mindestlohn wie folgt zu erhöhen:
- 1. Januar 2026 13,90 € (brutto) je Zeitstunde
- 1. Januar 2027 14,60 € (brutto) je Zeitstunde
Abbau von Schriftformerfordernissen
- Der Abbau von Schriftformerfordernissen, insbesondere im Arbeitsrecht (zum Beispiel bei Befristungen), soll umgesetzt werden.
Rentnerbeschäftigung
- Ein abschlagsfreier Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren wird auch künftig möglich bleiben. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird erleichtert, indem das Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben und dadurch befristetes Weiterarbeiten ermöglicht wird. Darüber hinaus wird die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente verbessert.
Scheinselbständigkeit
- Das Statusfeststellungsverfahren soll zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter gemacht werden, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils. Scheinselbstständigkeit soll verhindert werden. Zur Beschleunigung wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt, die im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige umgesetzt wird.
Entgelttransparenz
- Seit dem 6. Juni 2023 gilt die Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970). Sie bringt im Vergleich zum bisherigen deutschen Entgelttransparenzgesetz einige Neuerungen. Beispielsweise haben Beschäftigte mehr Rechte, Informationen über die Bezahlung zu erhalten. Außerdem müssen Unternehmen mehr über Löhne berichten und können bei ungleicher Bezahlung verklagt werden. Bis spätestens 7. Juni 2026 müssen alle EU-Länder diese Vorgaben in ihr eigenes Recht übernehmen. In Deutschland wird dafür aller Voraussicht nach das Entgelttransparenzgesetz geändert.
Stand: 3. Juli 2025