Fachkräfte-Einwanderungsgesetz

Für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gelten je nach Herkunftsland und Qualifikation unterschiedliche Regelungen. Diese betreffen einerseits die Einreise nach Deutschland und andererseits den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird die Rekrutierung ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert. Damit soll dem Fachkräftemangel begegnet werden.
Fachkräftebegriff
Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
Anerkennung der Qualifikation
Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer Beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren verkürzt werden.
Wegfall der Vorrangprüfung
Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat feststellen, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU / EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.
Wegfall Engpassberufe
Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt.
Durch den Wegfall der Vorrangprüfung, können Fachkräfte nun in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten.
Beschäftigung in verwandten Berufen
Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich.
Einreise und Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche
Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche einreisen und eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.
Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert.
neue Meldepflicht für Arbeitgeber
Arbeitgeber, die eine ausländische Fachkraft beschäftigen, werden durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verpflichtet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen zu melden.