Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten.
Vereinbarung
Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung über die Durchführung des Verfahrens geschlossen.
Anerkennungsverfahren
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen eines Visums.
Vorabzustimmung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde dem Arbeitgeber eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland zur Erteilung des Visums.
Antragstermin
Noch Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet.
Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
Entscheid
Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Diese bezahlt der Arbeitgeber. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.