Ausbildungsvergütung, E-Rechnungspflicht und was sich darüber hinaus für Unternehmen ändert

IHK gibt Überblick, was Unternehmen in 2025 beachten müssen

Das begonnene Jahr 2025 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die Unternehmen beachten müssen - von der Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung über die verpflichtende Einführung der E-Rechnung bis hin zu weiteren Regelungen.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostthüringen unterstützt Unternehmen dabei, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Die wichtigsten hat sie auf ihrer Internetseite (www.gera.ihk.de/2025) zusammengestellt und aktualisiert den Überblick kontinuierlich.
Dazu gehören:
  • Erhöhung des Mindestlohns und Auswirkung auf Minijobber
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen. Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die monatliche Verdienstgrenze der Minijobber - von 538 Euro auf 556 Euro. Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze bleibt die maximale Arbeitszeit der Minijobber unverändert bei etwa 43 Stunden pro Monat.
  • Neue Mindestausbildungsvergütungen
Das Berufsbildungsgesetz schreibt für nicht tarifgebundene Betriebe Mindestausbildungsvergütungen vor, die jährlich steigen müssen. Seit 2025 gelten folgende neuen Werte (die bisherigen Höhen in Klammern): für das erste Lehrjahr 682 Euro (649 Euro), für das zweite Lehrjahr 805 Euro (766 Euro), für das dritte Lehrjahr 921 Euro (876 Euro) und für das vierte Lehrjahr 955 Euro (909 Euro).
  • Schutz vor Cyberkriminalität
Der Cyber Resilience Act zielt darauf ab, die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu verbessern. Unternehmen müssen Cyber-Risiko-Bewertungen durchführen und Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden melden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Die Umsetzung ist für Ende 2027 geplant, mit einer dreijährigen Übergangsfrist.
  • NIS2-Richtlinie
Die NIS2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen, Maßnahmen gegen Cyberangriffe zu ergreifen. Seit dem 18. Oktober 2024 gelten neue Meldepflichten und Sicherheitsvorgaben. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen.
  • Pflicht zur E-Rechnung
Seit 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen betrifft grundsätzlich ebenfalls alle Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb und wird im B2B-Geschäft zur Pflicht. Kleinunternehmen sind von der Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise.
  • Teilweise Abschaffung Meldeschein
Bisher waren alle Beherbergungsunternehmen verpflichtet, von allen Gästen Meldescheine auszufüllen und ein Jahr aufzubewahren. Seit 1. Januar 2025 entfällt die Meldepflicht für deutsche Gäste in den Beherbergungsbetrieben. Für Gäste aus dem Ausland müssen weiterhin die Meldedaten erfasst werden.
  • Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Noch vor der Bundestagswahl wird die Bundesregierung Regelungen der Gewerbeabfallverordnung ändern, wie Kennzeichnungspflichten für Sammelbehältnisse, erweiterte Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle, Einbeziehung von Sachverständigen bei der Prüfung der getrennten Sammlung, Streichung der 90-Prozent-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme der Vorbehandlungspflicht und behördliche Überwachungspläne zur Kontrolle der Einhaltung.
  • Neue Abgabebeschränkung für Biozide im Handel
Seit 1. Januar 2025 besteht ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel. Die Abgabe der Produkte darf dann nur durch sachkundige Personen und erst nach Durchführung eines Abgabegespräches erfolgen.
  • Nachhaltigkeitsberichte (CSRD)
Seit 1. Januar 2025 müssen große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei Kriterien - mind. 250 Mitarbeiter, mind. 50 Mio. EUR Umsatz, mind. 25 Mio. EUR Bilanzsumme - erfüllen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
  • EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt ab dem 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen und für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2026. Es dürfen dann nur noch die Rohstoffe wie Palmöl, Soja, Rind, Holz, Kakao, Kautschuk und Kaffee und bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn diese von entwaldungsfreien Anbauflächen stammen. Die Vorschrift erfordert erhöhte Sorgfaltspflichten und detaillierte Nachweise über die Lieferketten.

16.01.2025, ba