Formen der Betriebsprüfung
Wenn sich das Finanzamt in den Betrieb genauer anschaut, spricht man von einer Außenprüfung. Sie dient dazu, betriebliche Steuerbelange tiefgehender zu prüfen und sicherzustellen, dass vom Unternehmer Steuern vollständig und korrekt gegenüber dem Finanzamt erklärt wurden. Eine Prüfung kann grundsätzlich alle Unternehmer betreffen. Welche Form der Betriebsprüfung angeordnet wird, hängt stark von der Art und Größe des Betriebs ab. Alle Prüfungsformen haben allerdings einen ähnlichen Ablauf.
Die reguläre Hauptbetriebsprüfung
Die klassische Außenprüfung erfolgt in Form der Amts- oder Hauptbetriebsprüfung. Hierbei werden meist sämtliche Steuerarten, also die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer geprüft. Während die Amtsbetriebsprüfung vor allem Klein- und Kleinstbetriebe – etwa Einzelunternehmen oder Personengesellschaften – betrifft, konzentriert sich die Hauptbetriebsprüfung auf mittelgroße und große Unternehmen.
In Thüringen wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.616 Betriebe im Rahmen der Hauptbetriebsprüfung kontrolliert, während die Amtsbetriebsprüfung weitere 1.079 Betriebe überprüfte. Seit dem 1. Januar 2025 sind Amts- und Hauptbetriebsprüfung organisatorisch zusammengeführt und werden einheitlich unter dem Begriff „Betriebsprüfung“ in den Thüringer Finanzämtern geführt.
Sonderprüfungen
Anders als die klassische Betriebsprüfung gibt es Sonderprüfungen, welche nur einzelne Steuerarten betreffen. Neben der regulären Betriebsprüfung ist die Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung eine häufige Sonderform. In Thüringen erfolgten im Jahr 2024 insgesamt 3.027 dieser Sonderprüfungen.
Dabei betrifft die Lohnsteuer-Außenprüfung alle Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen und damit Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Hier wird insbesondere kontrolliert, ob die Abrechnungen korrekt erfolgt sind, etwa bei der Versteuerung von geldwerten Vorteilen oder bei Pauschalierungsregelungen von Dienstwagen. Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer, kommt es regelmäßig zu sogenannten Anschlussprüfungen, die ohne zeitliche Unterbrechung an die Vorprüfung anschließen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung werden meist nicht ganze Jahre, sondern einzelne Voranmeldungszeiträume geprüft und dabei Unterlagen rund um die Vorsteuer und Umsatzsteuer geprüft.
Nachschauen
Von den Sonderprüfungen zu unterscheiden, sind die sogenannten „Nachschauen“. Gesetzlich geregelt sind drei Formen von Nachschauen: die Umsatzsteuer-Nachschau, die Lohnsteuer-Nachschau sowie die Kassen-Nachschau. Eine Nachschau dient nicht der nachträglichen Kontrolle steuerlicher Belange, sondern ist eine Kontrolle des laufenden Betriebs und der aktuellen Unterlagen. Im Unterschied zur regulären Betriebsprüfung, kommen die Regelungen zur Betriebsprüfung hier nicht zur Anwendung. Daher kommt die Prüferin oder der Prüfer bei einer Nachschau ohne vorherige Ankündigung in den Betrieb. Werden bei einer Nachschau steuerlich relevante Auffälligkeiten festgestellt, kann die Nachschau in eine Betriebsprüfung münden.
Weitere Arten einer Betriebsprüfung
Darüber hinaus gibt es weitere Arten einer Betriebsprüfung weiterer staatlicher Stellen, die jedoch keine steuerliche Betriebsprüfung im Sinne der Abgabenordnung darstellen und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen. So führt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sozialversicherungsrechtliche Außenprüfungen durch und prüft darin, ob Unternehmer Beiträge, Umlagen und Abgaben für ihre Beschäftigten richtig berechnet und abgeführt haben. Gleiches gilt für Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch den Zoll. Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine steuerliche Betriebsprüfung, sodass die Verfahrensregelungen aus den §§ 193ff. AO auf diese Prüfung nicht anwendbar sind.
Stand: 4. September 2025