Wer ist betroffen?
Betriebsprüfungen können grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen treffen, der einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt oder freiberuflich tätig ist, kurz gesagt: jeden Unternehmer. Die Häufigkeit solcher Prüfungen hängt jedoch maßgeblich von der Größe des Betriebs ab.
Einteilung nach Betriebsgröße
Um Betriebsprüfungen gezielt durchzuführen, ordnet die Finanzverwaltung Unternehmen in unterschiedliche Größenklassen ein. Maßgeblich sind dabei Betriebsart, Umsatzerlöse und Gewinne. Die Abgrenzung in Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe wird regelmäßig im Dreijahresrhythmus angepasst. Unternehmen, die die Schwellenwerte der Kleinbetriebe unterschreiten, gelten als Kleinstbetriebe.
Zuletzt hat das Bundesfinanzministerium die Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen mit Schreiben vom 15.12.2022 angepasst, die aktuell seit dem Prüfungszeitraum 2024 gelten. Auszugsweise gelten folgende Werte:
Betriebsart | Merkmal | Großbetrieb (G) | Mittelbetrieb (M) | Kleinbetrieb (K) |
Handelsbetriebe | Umsatz | > 14.000.000 | > 8.600.000 | > 1.100.000 |
oder Gewinn | > 800.000 | > 335.000 | > 68.000 | |
Fertigungsbetriebe | Umsatz | > 12.000.000 | > 5.200.000 | > 610.000 |
oder Gewinn | > 950.000 | > 300.000 | > 68.000 | |
Kreditinstitute | Aktivvermögen | > 175.000.000 | > 42.000.000 | > 13.000.000 |
oder Gewinn | > 670.000 | > 230.000 | > 57.000 | |
Andere Leistungsbetriebe | Umsatz | > 14.000.000 | > 7.000.000 | > 910.000 |
oder Gewinn | > 1.200.000 | > 400.000 | > 77.000 |
Bei Großbetrieben erfolgt grundsätzlich eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume durch. Daher finden dort Betriebsprüfungen grundsätzlich lückenlos statt. Für Mittel- und Kleinbetriebe ist vorgesehen, dass ein Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll und hiernach zunächst keine Anschlussprüfung stattfindet. Bei kleineren Betrieben findet insoweit eine stichprobenartige, gezielte Betriebsprüfung statt.
Risikoorientierte Betriebsprüfung
Da bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben keine lückenlose Prüfung erfolgt, werden Prüfungen entweder per Zufallsauswahl oder aufgrund von Risikofaktoren angeordnet. Bei den meisten Betriebsprüfungen handelt es sich um Routinemaßnahmen der Finanzverwaltung, die nichts mit dem Verhalten eines Unternehmers oder seiner Steuererklärungen zu tun haben.
Ein typischer Auslöser für eine risikoorientierte Prüfung sind jedoch Auffälligkeiten, aber auch die Zugehörigkeit des Betriebs zu einer Risikobranche. Zu letzter gehören beispielsweise in der Gastronomie oder Autohandel tätige Betriebe.
Betriebliche Auffälligkeiten, die eine Prüfung auslösen können, sind zum Beispiel unplausibel niedrige Gewinne oder Umsätze, stark schwankende Ergebnisse, stark angewachsenes Betriebsvermögen ohne entsprechende Einnahmen oder wiederholt hohe Nachzahlungen aus Vorprüfungen. Auch festgestellte Auffälligkeiten bei Geschäftspartnern oder außergewöhnliche Geschäftsvorfälle mit beispielsweise überdurchschnittlichen Volumen können die Aufmerksamkeit der Betriebsprüfer auf den Betrieb lenken.
Prüfungszeitraum
In der Regel werden 3 Veranlagungszeiträume geprüft. Bei Großbetrieben kann die Prüfung aufgrund der angedachten, lückenlosen Kontrolle bis zu sechs Zeiträume umfassen. Der Betriebsprüfer hat zudem die Möglichkeit, den Prüfungszeitraum nachträglich zu erweitern, sowohl in die Vergangenheit als auch in die Zukunft. Hierzu erfolgt vom Prüfer eine ergänzenden Prüfungsanordnung. Dies geschieht beispielswiese, wenn steuerliche Maßnahmen wie ein Verlustvortrag eine umfassende Prüfung erforderlich machen sollte, erhebliche Nachforderungen aus früheren Jahren möglich erscheinen oder der Verdacht Steuerordnungswidrigkeiten oder Steuerstraftaten besteht.
Stand: 4. September 2025