Produktspezifik im Onlinehandel

Abhängig von der Art des Angebots gibt es spezielle Vorschriften, die produktspezifische Besonderheiten erfordern. Dabei gibt es kaum ein Produkt, das keine Besonderheiten aufweist. Von Elektrogeräten, Spielzeugen, Textilien, Medizinprodukten bis hin zu Lebensmitteln und Finanzierungsangeboten ist alles geregelt.

Neue Pflichten durch die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Mit der Verordnung (EU) 2023/988 tritt die neue Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Kraft, die die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ablöst. Ziel ist ein einheitlicheres Sicherheitsniveau für Verbraucherprodukte im EU-Binnenmarkt.
Online-Händler müssen künftig auf ihren Produktseiten gut sichtbare und eindeutige Informationen bereitstellen, darunter:
  • Herstellerangaben inkl. Kontaktdaten,
  • Identifikationsmerkmale des Produkts (z. B. Seriennummer, Produktabbildung),
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in verständlicher Landessprache.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/988 – Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Auf der Seite der IHK Stuttgart finden Sie ausführliche FAQs. Die Aufzeichnung einer Veranstaltung der IHK zu Lübeck zur GPSR können Sie sich hier ansehen.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Sichere Produkte im Onlinehandel

Textilkennzeichnung

In der EU vertriebene Textilerzeugnisse müssen mit einer Etikettierung versehen sein, die eindeutige Angaben zur Faserzusammensetzung und zu nichttextilen Bestandteilen tierischen Ursprungs enthält. Nur bei den Vorgaben entsprechender Etikettierung oder Kennzeichnung dürfen Hersteller, Einführer und Händler die Textilerzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
Folgende Anforderungen müssen u.a. erfüllt sein:
  • Faserzusammensetzung unter Verwendung vorgegebener
  • Angabe der Faserzusammensetzung in deutscher Sprache
  • dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar, zugänglich und fest angebrachtes Etikett
Händler haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, so lange aufzubewahren wie sie diese Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen.
Rechtsgrundlagen:
Ein Merkblatt der IHK zu München Oberbayern bietet eine Zusammenfassung zur Textilkennzeichnung.

Online-Kennzeichnungspflicht für Elektrogeräte mit Netzteilen

Für bestimmte Elektrogeräte wie Smartphones, Laptops, Tablets, Kopfhörer gelten seit Ende 2024 neue Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel.
Händler haben nunmehr u.a. folgende Pflicht:
  • Integration eines Online-Piktogramms und eines Online-Etiketts auf Produktdetailseiten,
  • Einhaltung der vorgegebenen Lagerungs- und Transportbedingungen,
  • bei Warenangeboten mit Netzteil muss zudem Alternative ohne Netzteil angeboten werden,
Die neuen Kennzeichnungsvorgaben sind für alle ab dem 28. Dezember 2024 in Verkehr gebrachten Produkte - mit Ausnahme von Laptops - zu erfüllen. Für Laptops gelten die Pflicht für ab dem 28. April 2026 in Verkehr gebrachte Geräte.
Rechtsgrundlage:

Einwegkunststofffondsgesetz - Registrierungspflichten und Abgabenpflicht ab 2025

Im Hinblick auf den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen will der Gesetzgeber Hersteller zur Verantwortung ziehen, die bestimmte Kunststoffe verwenden. Dafür müssen sich die Hersteller bei DIVID, der Plattform des Umweltbundesamtes registrieren.
Händler müssen sicherstellen, dass betroffene Hersteller auch tatsächlich registriert sind. Andernfalls dürfen sie die Produkte nicht verkaufen. Betroffene Produkte sind u. a.:
  • Einwegbehälter,
  • To-Go-Becher,
  • Kunststofftragetaschen,
  • Feuchttücher,
  • Luftballons,
  • Tabakfilterprodukte,
  • ab 2027: Feuerwerkskörper
Rechtsgrundlagen:
Informationen zum Einwegkunststofffond und den Link zu einem kostenlosen Self-Check finden Sie auf unserer Internetseite. Weiterführende Informationen können Sie auf der Website des Umweltbundesamts nachlesen.

Biozidprodukte - Selbstbedienungsverbot im Online-Handel

Für bestimmte Biozid-Produkte gilt künftig ein Verbot der Selbstbedienung. Ein Abgabegespräch ist nachweislich – auch im Online-Handel (z. B. per Video oder Telefon) zu führen. Dies setzt verpflichtend voraus, dass das Verkaufspersonal sachkundig ist.
Dabei handelt es sich um folgende Biozid-Produkte:
  • Beschichtungsschutzmittel,
  • Holzschutzmittel,
  • Schutzmittel für Baumaterialien.
Ein Abgabegespräch ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
Rechtsgrundlagen:
Hinweise und weiterführende Informationen zur Biozid-Verordnung lesen Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach.
Eine Zusammenfassung der Neuerungen finden Sie bei der IHK Chemnitz.

Energiekennzeichnungspflichten - neu auch für Smartphones und Tablets

Für bestimmte Produkte, wie Kühlgeräte, Waschmaschinen, Fernsehgeräte, Reifen, Lampen und Leuchten, besteht bereits eine Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz. Dabei müssen beim Onlinehandel die Informationen zum Energielabel deutlich sichtbar in der Nähe des Preises angegeben sein.
Ab 20. Juni 2025 müssen neu auch alle Smartphones und Tablets mit spezifischen Energieeffizienzkennzeichnungen versehen werden – sowohl am physischen Verkaufsort als auch online. Neben der Energieeffizienzklasse (A-G) hat das Label auch Angaben zur Batterielaufzeit, Sturzresistenz, Reparierbarkeit und zum Eindringschutzgrad zu enthalten.
Händlerpflichten sind u.a.:
  • Sichtbare Platzierung des Energie-Labels nahe am Produkt,
  • Darstellung des Etiketts und Datenblatts im Online-Shop,
  • Aufnahme der Effizienzklasse in Werbung und technisches Werbematerial.
Rechtsgrundlagen:
Eine Übersicht aller zu kennzeichnenden Produktgruppen stellt die Bundesanstalt für Materiaforschung und -prüfung (BAM) hier abrufbar zur Verfügung.

Stand: 14. Mai 2025