Barrierefreiheit im Onlinehandel

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, sog. European Accessibility Act (EAA), gilt ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen mit dem Ziel, Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation zu beseitigen. Das hat auch Folgen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Darunter versteht man Dienstleistungen, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheit bei Online-Shops

Betroffenheit

Die Regelungen zur Barrierefreiheit gelten somit auch für den gesamten E-Commerce, der sich mit seinen Angeboten (auch) an Verbraucher richtet, also im B2C-Bereich.

Ausnahme für Kleinunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Als Kleinstunternehmer zählt ein Onlinehändler, der
  • weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erwirtschaftet.
Rein geschäftliche B2B-Onlineshops unterliegen ebenfalls nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Wichtig jedoch: Die Entbindung von der Pflicht, den eigenen Onlineshop barrierefrei zu gestalten, befreit Kleinstunternehmen und Betreiber von B2B-Onlineshops nicht davon, die physische/technische Barrierefreiheit der vom BFSG erfassten Produkte sicherzustellen, die über den Shop angeboten werden.
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenfrei, um ihnen die Anwendung des BFSG zu erleichtern: Beratung durch Bundesfachstelle

Barrierefreiheit

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten und detaillierten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Webinar-Reihe zum Thema E-Commerce und Barrierefreiheit
Ausführliche Informationen und weitere Hinweise zum BFSG zum finden Sie auf unserer Fokusthemenseite Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Stand: 12. Mai 2025