Arbeitswelt
BEG IV
Mit dem Bürokratie-Entlastungsgesetz IV (BEG IV) werden in über 25 Gesetzen Formerfordernisse abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt so für Arbeitgeber beispielsweise die Pflicht, Mitarbeiter schriftlich in Papierform über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu informieren. Arbeitgeber können die Information dann auch in Textform, etwa per E-Mail an Mitarbeiter richten. Gleiches gilt für Überlassungsvereinbarungen und Arbeitszeugnisse. Dagegen gilt die Erleichterung nicht für Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wie beispielsweise Gaststättenbetriebe und Bewachungsunternehmen sowie für befristete Arbeitsverträge. Auch die aushangpflichtigen Gesetze, wie das Arbeitszeit- und das Jugendschutzgesetz dürfen ab dem Jahreswechsel im Betrieb digital veröffentlicht werden.
Sachbezugswerte 2025 (noch nicht beschlossen)
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeitende abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Ab 1. Januar 2025 gelten mit der angepassten Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) neue Werte für Unterkunft und Verpflegung. Der Sachbezug für eine Unterkunft steigt von 278 Euro auf 282 Euro. Der monatliche Sachbezug für freie Verpflegung wird von 313 Euro auf 333 Euro erhöht. Der maximal mögliche Zuschuss für Mittagessen erhöht sich damit auf 4,40 Euro pro Tag.
Erhöhung des Mindestlohns und Auswirkung auf Minijobber
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die monatliche Verdienstgrenze der Minijobber. Sie steigt von 538 Euro auf 556 Euro. Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze bleibt die maximale Arbeitszeit der Minijobber unverändert bei etwa 43 Stunden pro Monat.
Mindestausbildungsvergütung steigt
Auch die Mindestausbildungsvergütung wird ab 1. Januar 2025 angehoben und beträgt
im 1. Ausbildungsjahr: 682 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr: 805 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr: 921 Euro,
im 4. Ausbildungsjahr: 955 Euro.
Diese Mindestvergütungen gelten, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 begonnen wird.
eAU - weitere Abwesenheitsgründe abrufbar
Ab 2025 werden über das elektronische Meldeverfahren zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weitere Tatbestände abrufbar sein, so z.B. Aufenthalte in Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wird dem Arbeitgeber automatisch das Entlassungsdatum mitgeteilt, wenn er zuvor ein voraussichtliches Datum mitgeteilt bekommen hat. Bei stornierten AU-Daten (z.B. bei Beanstandung durch den Versicherten) erfolgt eine Berichtigung und der Arbeitgeber erhält automatisch eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Bleiben Pflichtarbeitsplätzen unbesetzten, ist ab 2024 eine höhere Ausgleichsabgabe zu zahlen, die erstmal zum 31. März 2025 fällig wird.
Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2025 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen.
Stand: 4. Juli 2025