Steuerrecht
- Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen
- Erhöhte Einkommensgrenzen
- Entlastungen für Pendler
- Stärkung des Ehrenamts und der Gemeinnützigkeit
- E-Sport als gemeinnütziger Zweck
- Digitale Steuerbescheide ohne Einwilligung
- Übergangsfrist für E-Rechnungen
- Zentrale Einfuhrzollabwicklung
- Ausbau der Forschungszulagen
- Auslandsreisepauschalen ab 1. Januar 2026
Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen
Als Teil der steuerlichen Maßnahmen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 ist die Umsatzsteuer in der Gastronomie nun dauerhaft gesenkt. Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist zum 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden. Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Letztere unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Das Bundesfinanzministerium hat bereits eine Vereinfachungsregelung im Zusammenhang mit Kombi-Angeboten sowie die Handhabung der Steuersenkung zur Silvesternacht veröffentlicht
Erhöhte Einkommensgrenzen
Ab 1. Januar 2026 gelten höhere Einkommensgrenzen. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer erhöht sich auf 12.348 EUR, der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab einem Einkommen von 69.879 Euro. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialabgaben steigen nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 69.750 Euro, die der gesetzlichen Rentenversicherung auf 101.400 Euro.
Entlastungen für Pendler
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ist die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte seit dem 1. Januar 2026 einheitlich auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben worden. Arbeitgeber können entsprechende Fahrtkostenzuschüsse für Mitarbeiter anpassen. Zudem ist die 2021 zunächst befristet eingeführte Mobilitätsprämie für Geringverdiener nun unbefristet verlängert worden.
Stärkung des Ehrenamts und der Gemeinnützigkeit
Als Teil der Maßnahmen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 ist seit dem 1. Januar 2026 die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben worden. Zudem ist die Freigrenze für Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bisher 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden. Damit sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen künftig nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen 50.000 Euro nicht überschreiten. Unter dieser Grenze ist außerdem keine Sphärenzuordnung mehr vorzunehmen, also die Abgrenzung und Aufteilung dahingehend, ob Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen. Auch soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen als unschädliche Betätigung für die Gemeinnützigkeit gelten. Auch ist die zeitnahe Mittelverwendungspflicht für kleinere gemeinnützige Einrichtungen merklich gelockert, indem die Freigrenze bei Einnahmen von zuvor 45.000 Euro auf 100.000 Euro pro Jahr angehoben wurde.
E-Sport als gemeinnütziger Zweck
Seit 1. Januar 2026 ist mit dem Steueränderungsgesetz 2025 der E-Sport als gemeinnützig anerkannt. E-Sport wird damit im Gemeinnützigkeitsrecht explizit als Sport anerkannt und ermöglich Körperschaften in diesem Bereich gemeinnützig tätig zu sein.
Digitale Steuerbescheide ohne Einwilligung
Ab 1. Januar 2026 wird die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden mit der Umsetzung des im Jahr 2024 beschlossenen Bürokratieentlastungsgesetzes IV zur Regel. Ziel ist die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Steuerbescheide können künftig ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen elektronisch bekanntgegeben werden. Die Papierform bleibt zunächst möglich. Der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden kann jedoch widersprochen und formlos eine einmalige oder dauerhafte postalische Zustellung beantragt werden.
Zudem ist seit dem 1. Januar 2026 die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt nun der Regelfall, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des Unternehmers abgeschafft wurde. Die Änderung betrifft unter anderem Fälle, in denen das BZSt einen Antrag nicht an den ausländischen Mitgliedstaat weiterleitet.
Übergangsfrist für E-Rechnungen
Für die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung seit 1. Januar 2025 laufen im Jahr 2026 noch Übergangsfristen. So ist es 2026 weiterhin möglich Papierrechnungen zu stellen. Erst ab 2027 besteht erstmals für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro die Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung. Weitere Informationen zur E-Rechnungs-Pflicht haben wir in unserem Fokusthema E-Rechnung zusammengestellt.
Zentrale Einfuhrzollabwicklung
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ist mit der Regelung des § 21b UStG seit dem 1. Januar 2026 eine neue Rechtsgrundlage für eine zentrale Zollabwicklung, der „Centralised Clearance for Import” (CCI)“ geschaffen worden. Ein Unternehmen kann die Zollanmeldung bei der für seinen Sitz oder Ansässigkeitsort zuständigen Zollstelle eines EU-Mitgliedstaats abgeben – auch bei Einfuhr von Waren in Deutschland. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei gestellungspflichtigen Waren am Ort der Gestellung und bei nicht gestellungspflichtigen Waren dort, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland befindet. Festsetzung und Erhebung erfolgen durch das zuständige deutsche Hauptzollamt.
Eine im anderen Mitgliedstaat abgegebene Zollanmeldung wirkt als Steuererklärung in Deutschland, sofern sie der zuständigen deutschen Zollbehörde übermittelt und erfasst wurde, alle maßgeblichen Angaben zur Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer enthält und ein Zahlungsaufschub nach Art. 110 UZK bewilligt ist. Andernfalls ist eine separate Steuererklärung bei der deutschen Zollstelle abzugeben.
Ausbau der Forschungszulagen
Mit dem am 18. Juni 2025 beschlossenen Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm ist die steuerliche Forschungszulage im Rahmen des Investitionsboosters weiter ausgebaut worden. Seit dem 1. Januar 2026 steigt die maximale förderfähige Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro pro Jahr. Zudem werden Gemein- und Betriebskosten Teil der förderfähigen Aufwendungen und können pauschal mit 20 % der förderfähigen Personalkosten berücksichtigt werden.
Auslandsreisepauschalen ab 1. Januar 2026
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen seit dem 1. Januar 2026 bekannt gegeben. Durch Hervorhebungen (im Fettdruck) werden Änderungen gegenüber den Pauschalen vom 1. Januar 2025 (BStBl I S. 2076) verdeutlicht.
Stand: 8. Januar 2026