Steuerrecht

Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen

Als Teil der steuerlichen Maßnahmen aus dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025, ist die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, geplant. Die Umsatzsteuer für Speisen soll von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium hat weitere Informationen auf seiner Homepage veröffentlicht.

Erhöhte Einkommensgrenzen

Ab 1. Januar 2026 gelten höhere Einkommensgrenzen. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer erhöht sich auf 12.348 EUR, der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab einem Einkommen von 69.879 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialabgaben steigen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 69.750 Euro, die der gesetzlichen Rentenversicherung auf 101.400 Euro.

Entlastungen für Pendler

Ab 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht werden. Bisher liegt die Entfernungspauschale, die als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, bei 0,30 Euro und erst ab dem 21. gefahrenen Kilometer bei 0,38 Euro. Zudem soll die 2021 eingeführte und bislang befristete Mobilitätsprämie für Geringverdiener künftig unbefristet fortgeführt werden. Die Umsetzung der Maßnahme soll mit dem Steueränderungsgesetz 2025 erfolgen.

Stärkung des Ehrenamts und der Gemeinnützigkeit

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden. Zudem soll die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von derzeit 45.000 Euro auf künftig 50.000 Euro angehoben und künftig auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro verzichtet werden. Auch soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen als unschädliche Betätigung für die Gemeinnützigkeit gelten. Die Umsetzung der Maßnahmen soll mit dem Steueränderungsgesetz 2025 erfolgen.

E-Sport als gemeinnütziger Zweck

Mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 soll der E-Sport ab 1. Januar 2026 als gemeinnützig anerkannt werden. E-Sport wird damit im Gemeinnützigkeitsrecht explizit als Sport anerkannt und ermöglich Körperschaften in diesem Bereich gemeinnützig tätig zu sein. Die Umsetzung der Maßnahme soll mit dem Steueränderungsgesetz 2025 erfolgen.

Digitale Steuerbescheide ohne Einwilligung

Ab 1. Januar 2026 wird die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden mit der Umsetzung des im Jahr 2024 beschlossenen Bürokratieentlastungsgesetzes IV zur Regel. Ziel ist die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Steuerbescheide können künftig ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen elektronisch bekanntgegeben werden. Die Papierform bleibt zunächst möglich. Der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden kann jedoch widersprochen und formlos eine einmalige oder dauerhafte postalische Zustellung beantragt werden.
Mit dem Steueränderungsgesetz soll zudem im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1. Januar 2026 auch die Mitteilung über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt elektronisch und ohne Zustimmung des Unternehmens bekanntgegeben werden können. Das derzeitige Zustimmungserfordernis des Unternehmers soll damit abgeschafft werden. Die Umsetzung der Maßnahmen soll mit dem Steueränderungsgesetz 2025 erfolgen.

Übergangsfrist für E-Rechnungen

Für die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung seit 1. Januar 2025 laufen im Jahr 2026 noch Übergangsfristen. So ist es 2026 weiterhin möglich Papierrechnungen zu stellen. Erst ab 2027 besteht erstmals für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro die Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung. Weitere Informationen zur E-Rechnungs-Pflicht haben wir in unserem Fokusthema E-Rechnung zusammengestellt. Zentrale Zollabwicklung
Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollen neue Rechtsgrundlagen für eine zentrale Zollabwicklung geschaffen werden.

Ausbau der Forschungszulagen

Mit dem am 18. Juni 2025 beschlossenen Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm ist die steuerliche Forschungszulage im Rahmen des Investitionsboosters weiter ausgebaut worden. Ab dem 1. Januar 2026 steigt die maximale förderfähige Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro pro Jahr. Zudem werden Gemein- und Betriebskosten Teil der förderfähigen Aufwendungen und können pauschal mit 20 % der förderfähigen Personalkosten berücksichtigt werden.


Stand: 3. Dezember 2025