Arbeitswelt
Sachbezugswerte 2026
Von Arbeitgebern an Beschäftigte abgegebene Sachbezüge werden mit einem Sachbezugswert, der jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt wird, bewertet. Mit der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten seit 1. Januar 2026 neue monatliche und kalendertägliche Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und Verpflegung. Der Sachbezug für eine Unterkunft steigt demnach pro Monat von 282 Euro auf 285 Euro. Der monatliche Sachbezug für freie Verpflegung wird von 333 Euro auf 345 Euro erhöht. Die Sachbezugswerte sind mit dem ersten Abrechnungsmonat 2026 zu berücksichtigen und in der Sozialversicherung sowohl steuer- als auch beitragspflichtig.
Erhöhung des Mindestlohns und Auswirkung auf Minijobber
Der Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die monatliche Verdienstgrenze der Minijobber. Sie steigt von 556 Euro auf 603 Euro. Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze bleibt die maximale Arbeitszeit der Minijobber unverändert bei etwa 43 Stunden pro Monat.
Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung
- im 1. Ausbildungsjahr: 724 Euro,
- im 2. Ausbildungsjahr: 854 Euro,
- im 3. Ausbildungsjahr: 977 Euro,
- im 4. Ausbildungsjahr: 1014 Euro.
Diese Mindestvergütungen gelten, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 begonnen wird.
Steuerfreie Aktivrente
Mit dem Aktivrentengesetz soll das Arbeiten im Rentenalter attraktiver gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2026 können Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, die Möglichkeit im Rahmen eines Steuerfreibetrags bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Der Steuerfreibetrag greift ab dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde und ist davon unabhängig, ob Rente bezogen oder der Rentenbezug aufgeschoben wird.
Betriebsrente
Die Bundesregierung will es kleinen Betrieben ab 2026 leichter machen, ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente anzubieten. Dies regelt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, das überwiegend am 22. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Vorgesehen sind unter anderem mehr finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, angepasste Einkommensgrenzen ab 2027 und steuerliche Vorteile, etwa wenn Abfindungen in die Betriebsrente fließen.
Befristete Weiterbeschäftigung von Rentnern
Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, wurde das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für diesen Personenkreis aufgehoben. Damit ist in diesen Fällen seit 1. Januar 2026 – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich. Die Regelung wurde mit dem Rentenpaket 2025 umgesetzt.
Entgelttransparenzrichtlinie
Bereits im Juni 2023 ist die EU-Richtlinie zur Stärkung des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten und so auch Deutschland haben bis 7. Juni 2026 Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Ziel ist, die geschlechtsspezifische Lohnlücke in der EU durch starke Transparenz- und Rechtsdurchsetzungsinstrumente zu verringern. Die für eine bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie eingesetzte Kommission hat ihre Vorschläge in einem Abschlussbericht bereits veröffentlicht.
Verlängerung Kurzarbeitergeld
Mit der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. Unternehmen, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben dadurch die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen.
Stand: 22. Januar 2026