Arbeitswelt
Sachbezugswerte 2026
An Beschäftigte abgegebene Sachbezüge werden mit einem Sachbezugswert, der jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt wird, bewertet. Der Entwurf der 16. Änderung der SvEV sieht ab 1. Januar 2026 neue Werte für Unterkunft und Verpflegung vor. Der Sachbezug für eine Unterkunft steigt pro Monat von 282 Euro auf 285 Euro. Der monatliche Sachbezug für freie Verpflegung wird von 333 Euro auf 345 Euro erhöht. Die Sachbezugswerte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 zu berücksichtigen und in der Sozialversicherung sowohl steuer- als auch beitragspflichtig.
Erhöhung des Mindestlohns und Auswirkung auf Minijobber
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die monatliche Verdienstgrenze der Minijobber. Sie steigt von 556 Euro auf 603 Euro. Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze bleibt die maximale Arbeitszeit der Minijobber unverändert bei etwa 43 Stunden pro Monat.
Mindestausbildungsvergütung steigt
im 1. Ausbildungsjahr: 724 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr: 854 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr: 977 Euro,
im 4. Ausbildungsjahr: 1014 Euro.
Diese Mindestvergütungen gelten, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 begonnen wird.
Steuerfreie Aktivrente
Die Aktivrente soll es Menschen ermöglichen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten und dabei bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich nicht um eine neue Rentenform, sondern um einen steuerlichen Bonus für Beschäftigung im Alter. Mit dem Inkrafttreten der Regelung wird zum 1. Januar 2026 gerechnet.
Betriebsrente
Die Bundesregierung will es kleinen Betrieben ab 2026 leichter machen, ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente anzubieten. Dafür soll das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz kommen, das vor allem Beschäftigten mit geringem oder mittlerem Einkommen helfen soll, zusätzlich fürs Alter vorzusorgen. Die neuen Regeln sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Vorgesehen sind unter anderem mehr finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, angepasste Einkommensgrenzen ab 2027 und steuerliche Vorteile, etwa wenn Abfindungen in die Betriebsrente fließen.
Befristete Weiterbeschäftigung von Rentnern
Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll in diesen Fällen ab 1. Januar 2026 – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein. Die Regelung wird mit dem Rentenpaket 2025 umgesetzt.
Entgelttransparenzrichtlinie
Bereits im März 2023 ist die EU-Richtlinie zur Stärkung des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten und so auch Deutschland haben bis 7. Juni 2026 Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Ziel ist, die geschlechtsspezifische Lohnlücke in der EU durch starke Transparenz- und Rechtsdurchsetzungsinstrumente zu verringern. Die für eine bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie eingesetzte Kommission hat ihre Vorschläge in einem Abschlussbericht bereits veröffentlicht.
Stand: 3. Dezember 2025