Rechtsrahmen für mobile Arbeit

In der modernen Arbeitswelt ist mobiles Arbeiten nicht mehr wegzudenken. Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt, braucht es von Seiten des Arbeitgebers einen verbindlichen Rechtsrahmen, um Möglichkeiten und Grenzen klar zu definieren.

Arbeitsrecht

Eine gesetzliche Definition für die mobile Arbeit gibt es nicht. Entscheidend ist, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung ortsunabhängig und an wechselnden Orten mit digitalen Arbeitsmitteln erbringen können, also nicht nur im Büro oder von zu Hause, sondern z. B. auch unterwegs, in einem Café, im Zug, im Hotel oder an anderen geeigneten Orten. Mobile Arbeit kann auch innerhalb der Wohnung ausgeübt werden.
Juristisch ist die mobile Arbeit von der klassischen Telearbeit, die an einen festen Arbeitsplatz innerhalb der Privaträume des Arbeitnehmers gebunden ist, abzugrenzen. Die Voraussetzungen für einen Telearbeitsplatz ergeben sich aus § 2 Abs. 7 ArbStättV. Wird auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, liegt keine Telearbeit vor. Für den Begriff „Homeoffice“ gibt es keine gesetzliche Definition, sodass dieser nicht einheitlich verwendet wird. Umgangssprachlich versteht man darunter das gelegentliche Arbeiten von zu Hause aus.

Rechtsgrundlage für mobile Arbeit

Da es keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf mobiles Arbeiten gibt, braucht es das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, mobile arbeiten zu dürfen. Das Einvernehmen als Rechtsgrundlage kann auf verschiedenen Wegen herbeigeführt werden, so z.B. durch:
  • individualvertragliche Regelungen,
  • Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat,
  • tarifvertragliche Vereinbarungen.

Regelungsinhalt

Die Vereinbarung über den Umfang und die Durchführung der mobilen Arbeit ist mündlich möglich. Zu Nachweiszwecken sollten die wesentlichen Regelungen jedoch niedergeschrieben werden.
  • Umfang der vereinbarten mobilen Arbeit / Arbeitszeiterfassung
  • Erreichbarkeit des Arbeitnehmers/Anwesenheitspflicht im Unternehmen
  • Widerrufs-/Kündigungsvorbehalt durch den Arbeitgeber
  • Ausstattung/Arbeitsmittel und Kosten
  • Nutzungsumfang von Smartphones, Tablets, Laptops außerhalb des Unternehmens
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Haftung
  • ggf. Zutrittsrechte zum Arbeitsplatz

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

§ 87 Abs. 1 BetrVG beinhaltet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Der Betriebsrat kann zwar nicht über das "Ob", aber über das "Wie" der Ausgestaltung von mobiler Arbeit mitbestimmen.

Sozialversicherung

Sofern ein Arbeitnehmer mobile Arbeit ausschließlich in Deutschland erbringt, hat das sozialversicherungsrechtlich keine Auswirkungen. Für den Arbeitgeber gelten bezüglich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die üblichen beitrags- und melderechtlichen Verpflichtungen. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn grenzüberschreitende mobile Arbeit erlaubt und auch ausgeführt wird.


Stand: 8. Oktober 2025