Mobile Arbeit über die Grenzen Deutschlands hinaus

Der Trend zur mobilen Arbeit im Ausland steigt - genau wie das Risiko, wenn klare Regelungen fehlen. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sind vor der Auslandstätigkeit Regeln festzulegen und die anzuwendenden arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu ermitteln.

Arbeitsrecht

Liegt der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland, kommt deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Daran ändert kurzzeitige mobile Arbeit im Ausland nichts. Dennoch ist es empfehlenswert, im Arbeitsvertrag eine Rechtswahlklausel aufzunehmen, die ausdrücklich deutsches Recht festlegt. Zu beachten ist in jedem Fall, dass andere Staaten häufig zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften haben (z. B. zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Mindestlohn), die unabhängig von der Rechtswahl gelten.
EU-Länderspezifische Regelungen können Sie auf der Seite der Europäischen Union selektieren: Welche Rechte habe ich in der EU? Und welche Pflichten? - Your Europe

Sozialversicherung

Es gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem der Mitarbeiter auch faktisch die Arbeit verrichtet. Die maßgebliche EU-Verordnung (EG) 883/2004 findet auch in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island Anwendung. Sind Mitarbeiter nur vorübergehend in einem dieser Staaten oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) tätig, gilt ausnahmsweise weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dies können Mitarbeiter mit einer A1-Bescheinigung nachweisen. Eine A1-Bescheinigung muss auch bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (auch im EU-Ausland) elektronisch beantragt werden.
Außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen mit einer Reihe von Staaten abgeschlossen. Eine Liste dieser Abkommen kann auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingesehen werden.
Achtung: Fehlt ein Abkommen, hat der Arbeitnehmer ggf. weder deutschen noch ausländischen Schutz!

Steuern

Bei mobiler Arbeit im Ausland hat der Staat, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird, hat das Besteuerungsrecht für die dort erzielten Einkünfte. Auch nach den sog. Doppelbesteuerungsabkommen stehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit regelmäßig dem Tätigkeitsstaat zu. Im Ausnahmefall bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland, wenn
  • sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält,
  • der Arbeitgeber, der die Vergütungen zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat wirtschaftlich getragen wird.
Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums ist eine Liste der Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurden, veröffentlicht.
Sollte kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen, kann die im Ausland gezahlte Steuer gegebenenfalls auf die deutsche Steuerbelastung angerechnet werden, § 34c EStG.

Betriebsstätte durch mobiles Arbeiten im Ausland

Bei mobiler Arbeit im Ausland besteht das Risiko eine Betriebsstätte zu begründen, was wiederum für das Unternehmen steuerliche Pflichten und Belastungen im Ausland auslösen kann.
Hier ist der individuelle, konkrete Sachverhalt an den länderspezifischen Regelungen zu messen.

Nachweispflicht

Soll die Auslandstätigkeit länger als vier Wochen andauern, müssen die wesentlichen Bedingungen der Arbeit im Ausland per Niederschrift festgehalten werden, vgl. § 2 Abs.2 NachwG.

Meldepflichten

Sobald eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird, sollten Arbeitgeber stets mögliche Meldepflichten im Blick haben. Nahezu jedes Land kennt solche Pflichten, die sich jedoch von Staat zu Staat unterscheiden.

Aufenthaltsrecht / Arbeitserlaubnis

Aufgrund der EU-Freizügigkeit sind Aufenthalt und mobile Arbeit in Staaten der Europäischen Union regelmäßig unproblematisch möglich.
Aufgrund eines bilateralen Abkommens mit der Schweiz benötigen EU-Arbeitnehmer keine Aufenthalts-bzw. Arbeitsbewilligung, wenn sie für maximal drei Monate in der Schweiz arbeiten.
Für alle sonstigen Staaten sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten, die für eine Erwerbstätigkeit regelmäßig eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis voraussetzen.
Fazit
Mobile Arbeit im Ausland zuzulassen, verlangt von Arbeitgebern einiges ab. Eine individuelle Prüfung der Sachverhaltsmerkmale und länderspezifischen Normen ist stets erforderlich! Arbeitgeber sind gut beraten, klare Regeln festzulegen, ob der Mitarbeiter überhaupt im Ausland mobil arbeiten darf, in welchen Ländern es erlaubt ist bzw. in welchen nicht, wie lange die mobile Arbeit im Ausland zugelassen wird und Meldepflichten des Mitarbeiters, damit Arbeitgeber zeitliche Grenzen im Blick behalten können.


Stand: 8. Oktober 2025