Einigungsstellenverfahren
Die Aufgabe der Einigungsstelle ist es, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen, also eine Lösung herbeizuführen, wenn Verhandlungen festgefahren sind. Dabei wirkt sie in der Praxis häufig zunächst vermittelnd.
Einigungsstelle
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
Einigungsstellenverfahren
Auf Antrag einer Seite wird die Einigungsstelle in den gesetzlich vorgesehenen (erzwingbaren) Fällen tätig, wenn bei Uneinigkeit der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
- Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten bei Bildungsveranstaltungen, § 37 Abs. 6 BetrVG
- Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, § 38 Abs. 2 BetrVG
- Sprechstunden, § 39 Abs. 1 BetrVG
- Uneinigkeit bei Mitbestimmungsrechten, § 87 Abs. 2 BetrVG
- Uneinigkeit bei Mitbestimmungsrechten, § 91 BetrVG
- Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, § 98 Abs. 4 BetrVG
- Aufstellung eines Sozialplans, § 112 Abs. 4 BetrVG
Der Spruch ist gerichtlich überprüfbar. Eine Überschreitung der Ermessensgrenzen kann binnen zwei Wochen ab Zuleitung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Im Übrigen, also außerhalb der erzwingbaren Fälle, wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Zusätzlich kann durch Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden, als „dauerhaftes“ Gremium.
Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
Ablauf des Einigungsstellenverfahrens
- Scheitern der Verhandlungen & Anrufung
Kommt keine Einigung zustande, wird die Einigungsstelle „angerufen“.- einseitig in erzwingbaren Fällen
- im Übrigen nur mit Einverständnis beider Seiten
- Besetzung festlegen
- Einigungsstelle = neutraler Vorsitz + gleiche Anzahl Beisitzer von Arbeitgeber- und Betriebsratsseite
- bei Uneinigkeit über die Besetzung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren
- Einberufung & Verhandlung
Der Vorsitzende setzt Termine an. Es gibt eine mündliche Verhandlung, in der die Positionen dargestellt und ein Kompromiss angestrebt wird. - Beschlussfassung
Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende enthält sich zunächst und stimmt erst mit, wenn sonst keine Mehrheit zustande kommt (dann ausschlaggebend). Inhaltlich entscheidet sie nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange von Betrieb und betroffenen Arbeitnehmern. - Spruch schriftlich
Der Beschluss („Spruch“) wird schriftlich niedergelegt, vom Vorsitzenden unterschrieben und beiden Seiten zugeleitet. - Wirkung & Kontrolle
In erzwingbaren Fällen ersetzt der Spruch die Einigung und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Gerichtlicher Rechtsschutz bleibt grundsätzlich möglich.
Kosten der Einigungsstelle
Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht dem Betrieb angehören, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Bei der Höhe der Vergütung sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen.
Stand: 12. Januar 2026