Betriebsratswahl

Im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2026 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Arbeitgeber sollten die Rahmenbedingungen und ihre neutrale, aber organisatorisch unterstützende Rolle kennen, um zu wissen, was bei Planung und Durchführung zu beachten ist.

Betriebsratswahl

Die Initiative zur Organisation einer Betriebsratswahl ist ausschließlich Sache der Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn im Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon drei wählbar, beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der zeitliche Ablauf der Betriebsratswahl ist in der Timeline dargestellt.
In der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes sind die maßgeblichen Wahlvorschriften zur Durchführung der Wahl des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Rolle des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss und darf selbst keinen Betriebsrat installieren. Er muss den Wahlprozess neutral begleiten, die Kosten tragen und erforderliche Räume und Sachmittel bereitstellen. Wahlbeeinflussung und -behinderung sind verboten und strafbar.
  • keine Behinderung der Wahl, z.B. keine Schikanen gegen Initiatoren/Kandidaten, keine Verhinderung von Wahlversammlung/Wahlhandlung
  • keine Beeinflussung durch Druck oder Vorteile, z.B. Drohungen, Versprechen/„Goodies“ für bestimmtes Wahlverhalten
  • Kostentragungspflicht, z.B. für Räume, Material, Druck/Porto, ggf. IT-Unterstützung, erforderliche Sachmittel
  • kein Entgeltabzug für Verwendung von Arbeitszeit zur Stimmabgabe oder Tätigkeit im Wahlvorstand
  • Zugang zu erforderlichen Beschäftigtendaten, die für die Wählerliste nötig sind
  • Unterstützung des Wahlvorstandes bei Abgrenzungsfragen, z.B. „leitender Angestellter“
Wichtig: Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber genießen Sonderkündigungsschutz.


Stand: 4. Februar 2026