Auszubildende aus Drittstaaten
Für die betriebliche Ausbildung von Drittstaatsangehörigen ist § 16a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besonders wichtig. Die Vorschrift regelt den Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung und ist damit der zentrale Anknüpfungspunkt, wenn junge Menschen aus Drittstaaten für eine qualifizierte Berufsausbildung nach Deutschland kommen sollen. Voraussetzung ist in der Regel, dass bereits ein konkreter Ausbildungsplatz vorliegt und die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Bei einer betrieblichen Berufsausbildung wird im Visumverfahren regelmäßig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Ausbildung zu vergleichbaren Bedingungen wie bei inländischen Auszubildenden erfolgt. Für den Betrieb ist deshalb wichtig, dass Ausbildungsvergütung, Ausbildungsinhalte, Arbeitszeit und sonstige Bedingungen gleichermaßen, wie bei inländischen Auszubildenden ausgestaltet sind. Eine zu niedrige Vergütung kann nicht nur arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, sondern auch die Sicherung des Lebensunterhalts im Visumverfahren erschweren.
Sprachkenntnisse und Sprachförderung
Für ein Visum zur Berufsausbildung müssen Auszubildende in der Regel die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung werden regelmäßig Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erwartet, sofern die Bildungseinrichtung die Sprachkenntnisse nicht bereits geprüft hat oder kein vorbereitender Deutschkurs absolviert wird.
Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche qualifizierte Berufsausbildung besitzt, kann im Rahmen dieses Aufenthaltszwecks auch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs besuchen. Unternehmen können ihre Auszubildenden praktisch unterstützen, indem sie passende Sprachkursangebote vermitteln, organisatorisch begleiten oder sich an Kosten beteiligen.
Nebenbeschäftigung während der Ausbildung
Neben der Ausbildung können Auszubildende aus Drittstaaten generell einer zusätzlichen Beschäftigung nachgehen, wenn sie unabhängig von der Berufsausbildung ist. Auszubildende mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche einer Nebenbeschäftigung nachgehen, jedoch wird dieses Pensum bei einer Vollzeitausbildung in der Praxis nicht ausgeschöpft werden können. Ausbildungsbetriebe sollten in derartigen Fällen darauf achten, dass jugendarbeitsschutzrechtliche und arbeitszeitrechtliche Grenzen nicht beeinträchtigt werden.
Ankommen im Betrieb und Alltag unterstützen
Ausländische Auszubildende benötigen neben der fachlichen Eignung häufig zusätzliche Unterstützung beim Ankommen. Dazu gehören insbesondere Wohnungssuche, Kontoeröffnung, Krankenversicherung, Anmeldung, Mobilität, Berufsschulorganisation, Sprachförderung und feste betriebliche Ansprechpersonen. Rechtlich ist nicht jede Unterstützungsleistung Pflicht; praktisch entscheidet eine gute Begleitung aber oft über Stabilität und Ausbildungserfolg.
Besonderheiten bei minderjährigen Auszubildenden
Bei minderjährigen Auszubildenden sind zusätzliche Schutzvorschriften zu beachten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz, insbesondere § 8 JArbSchG, begrenzt die Arbeitszeit Jugendlicher grundsätzlich auf höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Unternehmen sollten deshalb Alter, Schulpflicht, Berufsschulzeiten, Pausenregelungen, Arbeitszeiten sowie Wohn- und Betreuungssituation besonders sorgfältig prüfen.
Ausbildungsabbruch: Meldepflicht beachten
Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet, sollte der Betrieb die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich informieren. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG besteht für Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht innerhalb von vier Wochen, wenn eine Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig endet.
Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes
Ausbildungsinteressierte aus Drittstaaten können auch ohne bereits bestehenden Ausbildungsvertrag nach Deutschland einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Rechtsgrundlage ist hierfür § 17 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche kann bis zu neun Monate erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, oder ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, ein gesicherter Lebensunterhalt, unter ein Alter des Ausbildungsinteressierten unter 35 Jahren. Während der Ausbildungsplatzsuche dürfen Betroffene bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen ausüben.
Stand: 6. Mai 2026