Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Wenn Unternehmer eine Fachkraft aus einem Drittland einstellen möchten, kann das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes eine sinnvolle Möglichkeit sein, den Einreise- und Visumprozess planbarer und schneller zu gestalten. Das Verfahren richtet sich an Arbeitgeber, die eine konkrete Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen oder ausbilden möchten. Mit einer Vollmacht der Fachkraft kann der Arbeitgeber das Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten.

Für wen ist das Verfahren geeignet?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kommt insbesondere für Drittstaatsangehörige in Betracht, die sich noch im Ausland aufhalten und für die ein konkretes Arbeitsplatz- oder Ausbildungsangebot in Deutschland vorliegt. Möglich ist es unter anderem für Fachkräfte mit Berufsausbildung, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung, Auszubildende sowie Personen, die zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft einreisen möchten.

Welche Vorteile haben Unternehmen?

Arbeitgeber erhalten mit der Ausländerbehörde einen zentralen Ansprechpartner, der die weiteren Verfahrensschritte koordiniert. Die Behörde kommuniziert unter anderem mit der Anerkennungsstelle, der Bundesagentur für Arbeit und der deutschen Auslandsvertretung. Dadurch wird das Verfahren für Unternehmen transparenter und besser planbar.
Zudem gelten im Verfahren gesetzliche Fristen. Die Berufsanerkennung dauert im beschleunigten Verfahren in der Regel zwei Monate. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit soll innerhalb einer Woche erfolgen. Für den Visumtermin bei der Auslandsvertretung sind in der Regel drei Wochen vorgesehen, die Entscheidung über den vollständigen Visumantrag erfolgt ebenfalls in der Regel innerhalb von drei Wochen.

Was müssen Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber handelt im Verfahren als Bevollmächtigter der Fachkraft. Dafür benötigt er eine entsprechende Vollmacht und schließt mit der zuständigen Ausländerbehörde eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. In dieser Vereinbarung werden Ablauf, erforderliche Nachweise, Fristen und Pflichten der Beteiligten festgelegt.
Zu den regelmäßig erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere:
  • Vollmacht der ausländischen Fachkraft
  • Kopie des Reisepasses
  • Nachweise über Berufs- oder Hochschulabschlüsse
  • tabellarischer Lebenslauf bzw. Übersicht über Ausbildung und Berufserfahrung
  • gegebenenfalls Arbeitszeugnisse, Referenzen oder Weiterbildungsnachweise
  • gegebenenfalls Unterlagen für die Anerkennung der Berufsqualifikation
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bzw. bei Ausbildung der Ausbildungsvertrag
Fremdsprachige Unterlagen müssen grundsätzlich ins Deutsche übersetzt werden; ob im Einzelfall auf Übersetzungen verzichtet werden kann, entscheidet die zuständige Anerkennungsstelle.

Wann ist das Verfahren erfolgreich abgeschlossen?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum. Diese wird an den Arbeitgeber ausgegeben und an die Fachkraft weitergeleitet. Mit der Vorabzustimmung kann die Fachkraft bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung das Visum beantragen. Die Vorabzustimmung erleichtert und beschleunigt das Verfahren, ersetzt aber nicht die Entscheidung der Auslandsvertretung über das Visum.

Wie lange dauert das Verfahren und was kostet es?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dauert unter Berücksichtigung von Anerkennungs-, Zustimmungs- und Visumverfahren in der Regel etwa vier Monate. Liegt bereits ein Anerkennungsbescheid vor, kann sich die Dauer entsprechend verkürzen. Für das Verfahren fällt bei Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde eine Gebühr von 411 Euro an.


Stand: 6. Mai 2026