Zahlen ohne Grundsteuerbescheid

Zum Jahresbeginn ist die reformierte Grundsteuer in Kraft getreten. Unternehmen mit Grundeigentum haben bereits die neuen Grundsteuerbescheide erhalten, allerdings noch nicht alle. So verweist beispielsweise die Stadt Jena auf den Versand der neuen Grundsteuerbescheide seit dem 10.03.2025. Müssen betroffene Unternehmen die Grundsteuer zahlen, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch kein neuer Grundsteuerbescheid zugegangen ist? Die kurze Antwort lautet: Nein.

Keine Zahlungspflicht bis zum Erhalt des neuen Grundsteuerbescheids

Nach § 266 Absatz 4 Satz 1 des Bewertungsgesetzes sind alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, aufgehoben. Hierdurch besteht keine Zahlungspflicht für die Grundsteuer, solange kein neuer Grundsteuerbescheid vorliegt.
Die Gemeinden verweisen ebenfalls übereinstimmend darauf, dass steuerpflichtige Unternehmen bis zum Erlass der neuen Grundsteuerbescheide ihre Daueraufträge bezüglich der Grundsteuer aussetzen bzw. keine Überweisungen tätigen sollten. Erteilte SEPA-Lastschriftmandate werden zu den bekannten Stichtagen ebenfalls vorerst nicht ausgeführt. Sollten Unternehmen Zahlungen bezüglich der Grundsteuer vornehmen, werden die Beträge in den Gemeinden verwahrt und im Rahmen der Hauptveranlagung mit den neuen Grundsteuerbescheiden verrechnet bzw. zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet.

Stand: 11. März 2025