Widerruf per Klick
Mit dem von der Bundesregierung am 3. September 2025 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts soll für Privatkunden, die online Verträge abschließen, ein Widerruf per Klick kommen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Verbraucherrechterichtlinie. Ziel ist, dass der Widerruf für Verbraucher so einfach möglich ist wie der Vertragsschluss.
Einführung des Widerrufs-Button
Kern des Gesetzentwurfs ist ein neuer § 356a BGB, der Unternehmen bei Verträgen mit Verbrauchern, sog. B2C-Fernabsatzverträge, verpflichtet, über eine Schaltfläche eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitzustellen. Erfasst werden dabei nicht nur Verträge für Waren und Dienstleistungen und damit Anbieter von traditionellen Online-Shops, sondern ausdrücklich auch Verträge über Finanzdienstleistungen. Dabei soll der Button gut sichtbar, leicht auffindbar und klar bezeichnet sein, beispielsweise mit der Angabe „Vertrag widerrufen“. Die neue Regelung soll laut Gesetzentwurf ab 19. Juni 2026 anzuwenden sein, sodass Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Widerrufsbutton integrieren müssen.
Abgrenzung zum Kündigungsbutton
Zu unterscheiden ist die geplante Einführung des Widerrufsbutton vom bereits seit 1. Juli 2022 eingeführten Kündigungsbutton, welcher die Beendigung laufender Dauerschuldverhältnisse (z. B. Abos) ermöglichen soll. Der neue Widerrufsbutton betrifft demgegenüber das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht direkt nach Vertragsschluss und wird, anders als der Kündigungsbutton, auch für Finanzdienstleistungen relevant. Einige Unternehmen werden also künftig beide Schaltflächen parallel vorhalten müssen.
Begrenzung des „ewigen Widerrufsrechts“
Daneben sind mit dem Entwurf weitere Anpassungen geplant. Bei Fernabsatz-Finanzdienstleistungen sollen Unternehmen Inhalte und rechtliche Folgen der Verträge angemessen erläutern. Zudem sollen Privatkunden eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.
Außerdem entfällt die bisherige Pflicht, Vertragsbedingungen auf Verlangen in Papierform auszuhändigen. Schließlich soll das bislang diskutierte „ewige Widerrufsrecht“ im Bereich der Finanzdienstleistungen auf 12 Monate und 14 Tage, im Bereich von Lebensversicherungen auf 24 Monate und 30 Tage begrenzt werden, vorausgesetzt, der Kunde wurde bei oder nach Vertragsschluss über den Widerruf belehrt.
Umsetzung rechtzeitig vorbereiten
Unternehmen sollten die geplante Einführung des Widerrufsbuttons im Blick behalten und die technische Umsetzung rechtzeitig vorbereiten. Neben der Implementierung des Widerrufbuttons selbst ist in diesem Zuge besonders auch die Aktualisierung der Widerrufsbelehrung und der bestehenden AGBs zu berücksichtigen.
Stand: 16. September 2025