Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter

Bekommen leitende Mitarbeiter Unternehmensanteile geschenkt, führt das nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Im konkreten Fall erhielt eine langjährige Führungskraft zusammen mit anderen leitenden Mitarbeitern Anteile an einem Unternehmen geschenkt. Damit wollten die bisherigen Eigentümer die Unternehmensnachfolge sichern, das der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger nicht in Frage kam.
Das Finanzamt betrachtete die Anteile als Teil des Gehalts und wollte sie besteuern. Doch sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof widersprachen dieser Auffassung. Die Übertragung der Anteile war nicht als Belohnung für die Arbeit gedacht, sondern diente der Unternehmensfortführung. Zudem war die Schenkung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Weiteres Indiz gegen Arbeitslohn, so die BFH-Richter, sei der hohe Wert der Anteile, der mit den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten in keinem Verhältnis stehe.
Pressemitteilung Nr. 4/25 des Bundesfinanzhofs zum Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22 -

Stand: 20. Februar 2025