Privatnutzung kann vGA auslösen
Firmenwagen gehören in vielen Unternehmen zum betrieblichen Alltag. Gerade in Unternehmen ist ihre Nutzung aber steuerlich sensibel, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer Zugriff auf ein Firmenfahrzeug hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im aktuell veröffentlichten Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az.: I B 17/24) erneut klargestellt, dass für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass ein zur Verfügung stehender betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird.
Gesellschafterbeschluss verbietet Privatnutzung
Im entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft unter anderem einen Porsche 911 Turbo sowie einen Porsche Cayman im Fuhrpark. Fahrtenbücher wurden für die Fahrzeuge nicht geführt. Zwar war die private Nutzung des Fuhrparks durch die Geschäftsführer untersagt worden, gleichwohl sahen Finanzamt und Finanzgericht hierin keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass eine Privatnutzung tatsächlich ausgeschlossen war. Unter anderem begründeten Finanzamt und Finanzgericht diesen Beweis des ersten Anscheins damit, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer kein auf sich zugelassenes Privatfahrzeug hatte und eine nach Vertrag unbefugte Privatnutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen für diesen berge. Im Mittelpunkt stand damit die Frage, ob allein ein ausgesprochenes Nutzungsverbot genügt, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen.
Verbot der Privatnutzung auf dem Papier reicht nicht aus
Der BFH hat in dieser Entscheidung seine bisherige Linie bestätigt und die Anforderungen an einen Gegenbeweis hoch angesetzt. Nach Auffassung des Gerichts genügt ein bloßes Privatnutzungsverbot regelmäßig nicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin ungehinderten Zugriff auf das Fahrzeug hat, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt und auch sonst keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen erkennbar sind. Die Richter betonen dabei, dass in dieser Konstellation nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung spricht.
Zugleich grenzt der BFH den Fall deutlich von der lohnsteuerlichen Rechtsprechung zu Arbeitnehmer-Dienstwagen ab. Dort geht es darum, ob ein Fahrzeug überhaupt zur privaten Nutzung überlassen wurde. Im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist diese Sichtweise nach Auffassung des BFH nicht übertragbar. Entscheidend ist hier die tatsächliche Nutzungssituation. Erfolgt eine private Nutzung ohne tragfähige gesellschaftsrechtliche Grundlage, liegt regelmäßig keine Lohnzahlung, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Unternehmer sollten vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung die Nutzungsbefugnis nicht nur vertraglich regeln, sondern auch praktisch absichern. Dies beinhaltet in vergleichbar gelagerten Fällen eine saubere Dokumentation mit Fahrtenbücher, um das Risiko von Hinzurechnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung wirksam zu beschränken.
Stand: 18. März 2026