Ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: IV R 23/22) eine wichtige Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Ein-Objekt-Gesellschaften getroffen, insbesondere bei Projektentwicklungen im Immobilienbereich – etwa dem Bau und etwaigen späteren Betrieb der Immobilie. Im entschiedenen Fall hatte eine Personengesellschaft ein Hotel errichten lassen. Offen war, ob sie dieses später selbst betreiben oder die Gesellschaftsanteile im Rahmen eines Share-Deals veräußern wollte. Die Unterscheidung zwischen geplanter Eigennutzung und geplanter Veräußerung war entscheidend für den Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht. Das Finanzgericht hatte hier bereits mit Beginn der Bauarbeiten die Gewerbesteuerpflicht angenommen – der BFH widersprach nun.
Keine Gewerbesteuerpflicht allein durch Bauaktivitäten bei geplanter Eigennutzung
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt grundlegend bei originär gewerblichen Tätigkeiten erst mit der tatsächlichen Aufnahme des Gewerbebetriebs. Das schließt bloße Vorbereitungshandlungen – wie die Errichtung eines Gebäudes zur späteren Nutzung – nicht mit ein. Wird das Objekt später vom Unternehmen selbst betrieben (z. B. Hotelbetrieb), entsteht die Gewerbesteuerpflicht erst ab Aufnahme dieses Betriebs.
Gewerbesteuerpflicht früher bei geplanter Veräußerung
Anders kann die Bewertung jedoch ausfallen, wenn bereits beim Erwerb und Bau des Objekts eine Veräußerung beabsichtigt ist – etwa durch Verkauf des Grundstücks oder der Gesellschaftsanteile mit Gewinnerzielungsabsicht. In solchen Fällen kann bereits ab Beginn der Baumaßnahmen von einem Grundstückshandel ausgegangen und damit eine frühzeitige Gewerbesteuerpflicht angenommen werden.
Bundesfinanzhof: Nicht die Absicht, sondern die tatsächliche Tätigkeit zählt
Nach Ansicht der Finanzrichter ist in derartigen Fällen für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht maßgeblich, welche Absichten die Gesellschafter verfolgen, also ob ein Verkauf oder eigener Betrieb der Immobilie geplant ist, sondern allein die tatsächlich ausgeübte werbende Tätigkeit der Gesellschaft. Das bedeutet konkret: Erst mit Beginn des tatsächlichen Gewerbebetriebs – im entschiedenen Fall also dem tatsächlichen Hotelbetrieb – entsteht auch die Pflicht zur Entrichtung der Gewerbesteuer.
IHK-Tipp
Der BFH schafft mit dieser Entscheidung Klarheit: Entscheidend für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht ist die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit – nicht bloße Planungen oder Absichtserklärungen. Dies hat insbesondere für Projektentwickler, Immobilienfonds und Ein-Objekt-Gesellschaften große Bedeutung. So besteht die Gefahr, dass Verluste in der Bau- oder Vorbereitungsphase gewerbesteuerlich unberücksichtigt bleiben, wenn noch keine sachliche Steuerpflicht vorliegt. Es gilt hier eine ordnungsgemäße Dokumentation zu gewährleisten, auch um eine etwaig nicht beabsichtigte zu frühzeitige gewerbesteuerliche Belastung zu vermeiden.
Der BFH schafft mit dieser Entscheidung Klarheit: Entscheidend für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht ist die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit – nicht bloße Planungen oder Absichtserklärungen. Dies hat insbesondere für Projektentwickler, Immobilienfonds und Ein-Objekt-Gesellschaften große Bedeutung. So besteht die Gefahr, dass Verluste in der Bau- oder Vorbereitungsphase gewerbesteuerlich unberücksichtigt bleiben, wenn noch keine sachliche Steuerpflicht vorliegt. Es gilt hier eine ordnungsgemäße Dokumentation zu gewährleisten, auch um eine etwaig nicht beabsichtigte zu frühzeitige gewerbesteuerliche Belastung zu vermeiden.
Stand: 4. Juni 2025