24/7 Automatenkiosk

Ein Unternehmer aus Bonn betreibt einen Automatenkiosk mit 15 Automaten. Das Geschäftslokal ist während des ganzen Jahres täglich an 24 Stunden geöffnet und wird auf der Fassade sowie dem Schaufenster entsprechend mit „24/7 geöffnet“ und „einfach alles zu jeder Zeit“ beworben. Die Stadt untersagte die Öffnung an Sonn- und Feiertagen, doch das Oberverwaltungsgericht hob diese Verfügung im Eilverfahren auf.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Warenautomaten nicht dem Ladenöffnungsgesetz NRW unterliegen, auch wenn sie in einem Automatenkiosk aufgestellt sind.
Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für die Annahme, dass nur klassische Einzelautomaten von den Ladenschlusszeiten freigestellt sind. Daher kann vom Unternehmer nicht verlangt werden, die voraussichtlich rechtswidrige Schließungsverfügung zu befolgen.

Stand: 13. Februar 2025