Neue Pfändungsfreigrenzen
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen soll sichergestellt sein, dass das Existenzminimum des Arbeitnehmers gesichert ist und diesem zur Lebensführung zur Verfügung steht. In diese Grundsicherung, die durch die Pfändungsfreigrenzen definiert werden, darf nicht eingegriffen werden.
Jährliche Anpassung der Freibeträge
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum ersten Juli angepasst. Aktuell wurde der unpfändbare Grundbetrag auf 1.555,00 Euro monatlich erhöht. Der individuelle pfändungsfreie Betrag eines Arbeitnehmers ist abhängig von der persönlichen Lebenssituation, insbesondere von Verdienst und der Anzahl der Personen, für die der Arbeitnehmer auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zahlt.
Aktuelle Pfändungsfreigrenzen
Die Höhe der Pfändungsfreibeträge 2025 wurden in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 2. April 2025 veröffentlicht. Das Bundesministerium der Justiz hat zudem eine Broschüre zu den Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht. Diese beinhaltet die konkreten Beträge der Pfändungsfreigrenzen in tabellarischer Form, gestaffelt nach Arbeitslohn und Anzahl der Personen, denen der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist und Unterhalt leistet.
Korrekte Lohnberechnung ist Arbeitgeberpflicht
Arbeitgeber sind verpflichtet, das dem Arbeitnehmer pfändungsfrei verbleibende Arbeitseinkommen zu berechnen. Dabei sind die jeweils aktuellen Freibeträge zwingend zu beachten, auch bei laufenden Pfändungen und Abtretungen.
Stand: 10. Juli 2025