Lohnsteueranzeige wird digital
Hat ein Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten und ist eine nachträgliche Einbehaltung – etwa wegen fehlender Zahlungsflüsse oder bereits übermittelter Lohnsteuerbescheinigung – nicht mehr möglich, ist der Sachverhalt nach der Regelung des § 41c Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) unverzüglich dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Aktuell muss die Anzeige schriftlich in Papierform erfolgen.
Elektronische Übermittlung ab 2026
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 schreibt das Gesetz für diese Anzeige die elektronische Übermittlung vor. Damit entfällt die Übersendung auf Papier. Die Finanzverwaltung wird hierfür ein Formular über ELSTER einführen, das eine einfache Weiterverarbeitung und Zuordnung zum betroffenen Mitarbeiter ermöglicht.
Hinweis zum Verfahrensstand
Ein elektronisches Formular befindet sich nach den Angaben der Finanzverwaltung aktuell noch in der Entwicklung und soll bei der Einführung als "sonstige Mitteilung" über ELSTER realisiert werden. Weitergehende Informationen erhalten Unternehmen von ELSTER, sobald die Einführung erfolgt.
Stand: 8. Oktober 2025