Vorsicht bei Zielvorgaben
Arbeitgeber müssen Zielvorgaben rechtzeitig festlegen. Erfolgt die Vorgabe zu spät, kann das zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn die nachträgliche Festlegung ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Zielvorgaben mit Bonuszahlung
Zielvorgaben sind klare, messbare Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über zu erreichende Leistungen oder Ergebnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die regelmäßig mit Bonuszahlungen verbunden sind. Sie dienen dazu, die Arbeitsleistung zu steuern, Motivation zu fördern und den Unternehmenserfolg sicherzustellen.
Rechtzeitige Zielvorgabe ist entscheidend
In dem von Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 2025 entschiedenen Fall sah die Betriebsvereinbarung im Unternehmen die Festlegung einer Zielvorgabe, zusammengesetzt aus 70 % Unternehmenszielen und 30 % aus individuellen Zielen, bis zum 1. März eines Jahres vor. An das Erreichen der Ziele war ein variabler Gehaltsbestandteil gekoppelt. Ein Mitarbeiter mit Führungsverantwortung erhielt die Unternehmensziele jedoch erst Mitte Oktober. Individuelle Ziele wurden nicht vorgegeben. Der Arbeitgeber zahlte dem Mitarbeiter für das entsprechende Jahr eine variable Vergütung von ca. 15.500 € aus. Der Mitarbeiter hingegen vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber zum Schadensersatz von weiteren ca. 16.000 € verpflichtet sei, da er keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben bekommen habe.
Keine nachträglich Leistungsbestimmung möglich
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte seinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Zielvorgabe schuldhaft verletzt, so die Erfurter Richter. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe nachdem bereits ca. ¾ des Jahres abgelaufen war, sei nicht mehr möglich. Deshalb komme auch eine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nicht in Betracht. Der Mitarbeiter müsse sich zudem kein Mitverschulden anrechnen lassen, da die Pflicht zur Zielvorgabe allein beim Arbeitgeber liegt.
Pressemitteilung Nr. 7/25 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24 -
Stand: 20. Februar 2025