KI-Bilder doch schutzfähig?
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 eine bemerkenswerte neue Linie für den Umgang mit KI-generierten Bildern aufgezeigt. Zwar verlor der Kläger seinen Prozess um drei mit generativer KI erstellte Logos. Doch die eigentliche Signalwirkung des Urteils liegt an anderer Stelle.
Das Gericht sagt nicht, an KI-Bildern könne grundsätzlich kein Urheberrecht bestehen. Im Gegenteil, es hält einen Urheberschutz ausdrücklich für denkbar, wenn trotz des softwaregesteuerten Entstehungsprozesses ein hinreichend starker menschlicher schöpferischer Einfluss vorliegt.
Besonders deutlich formuliert das Gericht, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch bei generativer KI in Betracht kommen kann, wenn sich im Ergebnis die Persönlichkeit des Prompten widerspiegelt. Maßgeblich sei, ob die kreativen Elemente des Menschen den Output so stark dominieren, dass das Ergebnis insgesamt als eigene originelle Schöpfung angesehen werden kann. Damit widerspricht das Urteil jedenfalls der pauschalen Annahme, KI-Outputs seien automatisch schutzlos.
Für die Praxis ist das brisant. Denn bislang geht die herrschende Meinung davon aus, dass der Nutzer einer Bild-KI bestenfalls Ideengeber sei, während die eigentliche Gestaltung von der Maschine übernommen werde. Das Amtsgericht München zieht die Grenze nun differenzierter. Nicht jeder Prompt genügt, aber menschliche Urheberschaft ist bei KI-Bildern eben auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der Mensch den kreativen Gehalt des konkreten Ergebnisses objektiv erkennbar geprägt hat.
Im entschiedenen Fall half dem Kläger dieser neue Ansatz allerdings nicht. Seine Prompts und Korrekturen waren dem Gericht zu allgemein, zu technisch und zu ergebnisoffen. Die schöpferische Entscheidung über Aussehen und Gestaltung der Logos habe letztlich weitgehend bei der KI gelegen. Deshalb verneinte das Gericht hier den Werkcharakter und wies die Klage ab.
Es bleibt also spannend zu beobachten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich weiterentwickelt oder ob es die Einzelmeinung eines Amtsgerichts bleiben wird.
Stand: 11. März 2026