Keine Entgeltfortzahlung trotz neuer Diagnose
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat mit Urteil vom 16. Dezember 2025 klargestellt, dass es oft bei nur einem Sechs-Wochen-Zeitraum bleibt, wenn Krankschreibungen nahtlos aneinander anschließen.
Zwei Erkrankungen in Folge
Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall zunächst wegen Knieproblemen etwas länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Direkt ab dem Folgetag der Ersterkrankung lag dem Arbeitgeber eine neue Erstbescheinigung vor, diesmal wegen Rückenschmerzen. Der Arbeitnehmer verlangte für diesen Zeitraum erneut Entgeltfortzahlung, womit er jedoch in zwei Instanzen unterlag.
Einheitlicher Verhinderungsfall
Ist der Sechs-Wochen-Zeitraum bereits ausgeschöpft, entsteht kein neuer Anspruch, wenn ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, so die Erfurter Richter. Eine solche Einheit des Verhinderungsfalls liegt vor, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.
Neue Diagnose reicht nicht
Entscheidend ist also nicht allein, dass mit der zweiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine andere Diagnose bescheinigt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war, bevor die neue Erkrankung eintrat. Ausreichend ist grundsätzlich, wenn der Beschäftigte zwischen beiden Erkrankungen nur für wenige Stunden arbeitsfähig gewesen ist.
Zeitlicher Zusammenhang
Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht regelmäßig dann, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit konkret darlegen und notfalls beweisen. Im vorliegenden Fall gelang das dem Kläger nicht und das Gericht lehnte den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraum ab.
Tipp für Unternehmer:
Die Krankenkassenmitteilung nach § 69 Abs. 4 SGB X ersetzt keine gerichtliche Kontrolle, bindet weder Arbeitgeber noch Arbeitsgerichte und hat keinen Beweiswert wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Prüfen Sie daher bei nahtlos anschließenden AU-Bescheinigungen immer genau die zeitliche Abfolge, dokumentieren Sie den Vorgang sauber und lassen Sie im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen, ob tatsächlich ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum begonnen hat.
Die Krankenkassenmitteilung nach § 69 Abs. 4 SGB X ersetzt keine gerichtliche Kontrolle, bindet weder Arbeitgeber noch Arbeitsgerichte und hat keinen Beweiswert wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Prüfen Sie daher bei nahtlos anschließenden AU-Bescheinigungen immer genau die zeitliche Abfolge, dokumentieren Sie den Vorgang sauber und lassen Sie im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen, ob tatsächlich ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum begonnen hat.
Stand: 22. April 2026