Gewerbesteuerpflicht für künstlerische Tattoos?

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf am 18. Februar 2025 entschiedenen Fall meldete ein Tätowierer sein ursprüngliches Gewerbe mit dem Hinweis „freiberuflich tätig“ ab. In der Folge erklärte er gegenüber dem Finanzamt seine Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte davon abweichend die Gewinne als solchen aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Damit war der Tätowierer nicht einverstanden und klagte letztlich.
Der Tätowierer machte geltend, dass er als Tattoodesigner schöpferisch-künstlerisch tätig sei. Seine Entwürfe erreichten individuelle Gestaltungshöhe und das kreative Schaffen stehe im Vordergrund. Der Arbeitsprozess umfasse intensive individuelle Vorbereitungsgespräche, eigenständige Entwürfe sowie kreative Anpassungen während des Tätowierens. Zudem seien Tattoos urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst. Die individuelle Körpergestaltung sei untrennbar mit der künstlerischen Ausdrucksform verbunden. Das Finanzamt begründete seine gewerbliche Einordnung der Tätigkeit damit, dass Tätowieren handwerklich geprägt sei. Die Umsetzung sei technischer Natur und es handele sich um auftragsgebundene Gebrauchskunst. Auch eigenständig gestaltete Motive seien lediglich Vorarbeiten und typisch für das Kunsthandwerk.
Das Gericht stellte fest, dass die vom Tätowierer ausgeübte Tätigkeit dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen ist, da seine Werke keinen über die ästhetische Wirkung hinausgehenden Gebrauchswert haben. Auch eine Auftrags- oder Weisungsgebundenheit schließe die Einordnung als Kunst nicht aus, da der Tätowierer trotz Kundenwünschen über einen erheblichen kreativen Gestaltungsspielraum verfüge. Seine Tätigkeit beginne mit stichwortartigen Vorgaben und beinhalte eine eigenständige Entwicklung sowie Anpassung der Motive, auch während des Tätowiervorgangs. Eine künstliche Aufspaltung in künstlerische und gewerbliche Bestandteile lehnte das Gericht ab, da die Tätigkeiten untrennbar verbunden seien. Im Ergebnis schloss sich das Finanzgericht Düsseldorf daher der Auffassung des Tätowierers an, der seine Einkünfte folglich zu Recht als solche aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG deklariert hatte und damit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterlag.
Die Einzelheiten des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2025 – Az.: 4 K 1875/23 G,AO – können Sie hier nachlesen.

Stand: 8. Mai 2025