Garantiewerbung im Onlinehandel
Mit Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.
Informationspflichten
Im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen bestehen eine Vielzahl von Informationspflichten. So haben Händler vor Abschluss eines Vertrages in klarer und verständlicher Weise über gegebenenfalls bestehende Garantien und die jeweiligen Bedingungen zu informieren, gem. Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB. Darüber hinaus normiert § 479 BGB eine Informationspflicht über den Gegenstand und den Inhalt einer Garantie, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet.
Der Streitfall
Bei einem auf der Internetplattform Amazon angebotenen Schweizer Offiziersmesser gelangten Interessenten nach einem Klick auf „Weitere technische Informationen" über einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung" zum Produktinformationsblatt. Dieses enthielt folgenden Hinweis auf eine Herstellergarantie: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Da insbesondere ein erforderlicher Hinweis auf die gesetzlichen Rechte und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes fehle, liege ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten vor, so eine Mitbewerberin.
Die Entscheidung
Landgericht und Oberlandesgericht waren sich uneins. Der Bundesgerichtshof (BGH) erfragte daraufhin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) die europarechtskonforme Auslegung der entscheidungserheblichen Norm. Der EuGH entschied, dass ein Online-Händler nur über werbewirksame Herstellergarantien, also solche, die als zentrales Verkaufsargument eingesetzt werden, umfassend informieren müsse. Daran anknüpfend hat der BGH kein unlauteres Verhalten der Amazon-Händlerin feststellen können. Denn im konkreten Fall wurde die Herstellergarantie nur beiläufig und untergeordnet erwähnt und gerade nicht als entscheidendes Kaufargument darstellt. Damit stelle die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots dar und die Händlerin war nicht verpflichtet, Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.
Stand: 11. November 2022