Firmenwagen statt Mindestlohn

Ein Firmenwagen kann den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen, so die Richter des Bundessozialgerichts. Arbeitgeber müssen zusätzlich zu den bereits auf den Firmenwagen gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn entrichten, selbst wenn der Wagen die einzige vereinbarte Vergütung ist.
In den beiden aktuell vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fällen - Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R - hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund zusätzliche Beiträge, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht in Geld erfüllt worden war. Durch die Überlassung eines Firmenwagens könne der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden. Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung.
Einzelheiten mit Verlinkung zu den jeweiligen Entscheidungen entnehmen Sie der Pressemitteilung Nr. 23/2025 des Bundessozialgerichts vom 14. November.
Wichtig zu wissen
Der gesetzliche Mindestlohn entsteht kraft Gesetzes und ist stets als Geldzahlung zu leisten. Sachleistungen wie Firmenwagen, Gutscheine oder andere „Benefits“ können ihn nicht vollständig ersetzen, sondern nur zusätzlich gewährt werden, vgl. § 107 GewO. Modelle, bei denen der geldwerte Vorteil des Firmenwagens faktisch an die Stelle des Mindestlohns tritt, sind sozialversicherungsrechtlich daher äußerst riskant.


Stand: 25. November 2025