Firmenfitness richtig versteuern

Firmenfitness-Programme, also die vom Arbeitgeber angebotene Zugangsberechtigung zu Fitnessstudios, Schwimmbädern und Saunen für Beschäftigte sind aus Arbeitgebersicht attraktiv, aber steuerlich nicht folgenlos. Werden den Beschäftigten fortlaufend Nutzungsmöglichkeiten zu solchen Angeboten eingeräumt, liegt steuerlich regelmäßig ein monatlicher Zufluss eines geldwerten Vorteils vor.

Steuerliche Einordnung: Arbeitslohn und 50-Euro-Freigrenze

Die Vorteile aus Firmenfitness zählen dem Grunde nach als Arbeitslohn „von dritter Seite“. Maßgeblich ist dabei die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Sachbezug. Für den einzelnen Beschäftigten kann lohnsteuerrechtlich die gesetzliche 50-Euro-Freigrenze in Anspruch genommen werden, sofern die Summe aller relevanten Sachbezüge diese Grenze nicht überschreitet. Gleiches gilt sozialversicherungsrechtlich.

Wie wird der geldwerte Vorteil ermittelt?

Bund und Länder haben die Frage abgestimmt, jedoch fehlte bisher eine Veröffentlichung dieser abgestimmten Rahmenbedingungen, sodass die einzelnen Länder eine abgestimmte Verwaltungspraxis über Länderverfügungen herstellen. Die Länderfinanzverwaltungen geben die bisher nur zu internen Zwecken genutzten abgestimmten Rahmenbedingungen nun mehrheitlich frei, da sie auch für die Praxis relevante Hilfestellungen geben.
Dementsprechend gelten für die Ermittlung der anteiligen Vorteile folgende Grundsätze:
Da in den Fällen der Firmenfitnessmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden kann, ist der geldwerte Vorteil dieses Sachbezugs nach der Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und der Umsatzsteuer) zu bemessen.

Praxisregel: Aufteilung und Verteilung der Kosten

Bei der Ermittlung der konkreten anteiligen Vorteile gilt:
  • Direkt zuordenbare Kosten (z. B. individuelle Registrierungsgebühren) sind dem jeweiligen Beschäftigten zuzurechnen.
  • Nicht direkt zuordenbare, laufende oder einmalige Kosten für die registrierten Beschäftigten werden gleichmäßig auf diese registrierten Nutzer verteilt.
  • Kosten unabhängig von der Zahl der Registrierten verteilt der Arbeitgeber auf die Anzahl derjenigen Beschäftigten, denen eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt wurde (ggf. begrenzt durch vertragliche Höchstzahlen).
  • Einmalige Kosten sind über die vertraglich vereinbarte Laufzeit bzw. die Mindestvertragsdauer bzw. die frühestmögliche Kündigungsfrist gleichmäßig zu verteilen und danach im Einzelnen auf die Beschäftigten aufzuteilen, denen eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt wurde (ggf. begrenzt durch vertragliche Höchstzahlen).
  • Anspruchsberechtigte vs. tatsächliche Nutzung: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur für die registrierten, berechtigten Beschäftigten. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme einzelner Angebote kommt es dabei nicht an.
Weitere Einzelheiten zur Aufteilung und Zurechnung sowie ein Praxisbeispiel können aus der Rundverfügung des Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.02.2025 entnommen werden.


Stand: 26. August 2025