FAQ-Katalog zur Aktivrente veröffentlicht

Seit 1. Januar 2026 ermöglicht das zum Jahreswechsel beschlossene Aktivrentengesetz Rentnerinnen und Rentnern, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei zu verdienen, wenn sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten haben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu am 6. Februar 2026 einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht und bietet Arbeitgebern damit erste Hinweise zur praktischen Anwendung und offenen Fragen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und die weiteren Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft hatten dem BMF im Vorfeld eine Reihe von Praxisfragen übermittelt. Im aktuellen FAQ werden nicht alle relevanten Punkte aufgegriffen. Offen bleibt aktuell beispielsweise, wie eine Kombination mit weiteren Entgeltbestandteilen, wie Sachbezügen zu behandeln ist. In der Folgezeit sind jedoch weitere Ergänzungen zu erwarten. Einige Punkte des FAQ sind im Folgenden auszugsweise dargestellt.

Aktivrente beeinflusst keine Sozialversicherungsabgaben

Die Aktivrente ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung. Diese bleibt unverändert bestehen. Die Aktivrente ist ein (Lohn-)Steuerfreibetrag bis zu 2.000 Euro monatlich.

Minijob ausgeschlossen

Die Aktivrente gilt laut FAQ nicht für Minijobs, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Im Übergangsbereich ist sie hingegen anwendbar, sodass die Aktivrente bei Midijobs berücksichtigt wird. Für Arbeitgeber ist damit die korrekte Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend.

Bestätigung des Arbeitnehmers bei Steuerklasse VI

Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden. Die FAQ enthalten keinen Hinweis auf eine generelle Pflicht des Arbeitgebers, Rentenstatus-Unterlagen zu prüfen. Bei Steuerklasse VI soll der Arbeitnehmer jedoch bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist in diesen Fällen vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.

FAQ als bloße Orientierung rechtlich unverbindlich

Das BMF betont ausdrücklich, dass die FAQ keine Verwaltungsanweisung sind und keine Rechts- oder Bindungswirkung entfalten. Es verweist ausdrücklich darauf, dass der Einzelfall beim zuständigen Finanzamt maßgeblich bleibt.


Stand: 17. Februar 2026