Erste Phase der EU Design-Reform beginnt

Die EU-Design-Reform besteht aus der neuen Design-Richtlinie und der neuen Design-Verordnung. Am 1. Mai 2025 tritt die erste Phase der Reform in Kraft, die wesentliche Änderungen mit sich bringt.
  • Phase 1: Am 1. Mai 2025 treten Teile der Design-Verordnung in Kraft.
  • Phase 2: Am 1. Juli 2025 tritt die gesamte Design-Verordnung in Kraft.
  • Phase 3: Deutschland muss die Design-Richtlinie bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht
umsetzen.

Wesentliche Änderungen zum 1. Mai 2025:

  • Neue Begrifflichkeiten
Aus dem bisherigen „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird neu das „Unionsgeschmacksmuster“.
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches
Die Definition des Begriffs „Erzeugnis“ wurde erweitert und umfasst nun ausdrücklich auch nicht physische Gegenstände. Damit werden dynamische oder animierte Darstellungsarten und -formate für die visuelle Wiedergabe von neuen physischen und nicht-physischen Designtypen zugelassen, z. B. Lichtinstallationen, virtuelle Räume, grafische Benutzeroberflachen, animierte Figuren und Gegenstande aus dem Metaverse sowie Hologramme.
  • 3D-Druck
Im Zusammenhang mit dem 3D-Druck ist nunmehr - anders als bisher – auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten sämtlicher Medien oder Software, auf denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, untersagt.
  • Reparaturklausel
Es gilt eine Änderung des Schutzausschlusses für Ersatzteile zu Reparaturzwecken. Die Ausnahme von Designschutz gilt nur für sog. formgebundene Ersatzteile, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes führen (z. B. Kotflügel).
  • Geschmacksmusterkennzeichnung
Mit einem neuen Eintragungssymbol können Designinhaber ihre Produkte nun einheitlich kennzeichnen and darauf hinweisen, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters geschützt ist.
  • Sammelanmeldungen
Die Möglichkeit der Sammelanmeldung (max. 50 Geschmacksmuster) in verschiedenen Klassen wird eingeführt.
  • Aufschiebung der Bekanntmachung
Designanmeldungen werden automatisch veröffentlicht. Anmelder haben jedoch die Möglichkeit, die Aufschiebung der Bekanntmachung gegen Zahlung einer Gebührt zu beantragen.
  • Gebühren
Die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren werden in einer einzigen Anmeldegebühr zusammengefasst und für Sammelanmeldungen eine Pauschalgebühr pro zusätzlichem Geschmacksmuster eingeführt. Die Gesamtkosten für Einzelanmeldungen ändern sich nicht und bei Sammelanmeldungen nur geringfügig.
Achtung! Die Verlängerungsgebühren erhöhen sich deutlich, aber für Verlängerungen, die noch vor dem 1. Mai 2025 beantragt werden, gelten die alten Gebühren!
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO): Geschmacksmusterrechtsreform - EUIPO.

Stand: 22. April 2025