Ermäßigter Steuersatz für Rätselhefte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst im Fall Keesing Deutschland (Urt. v. 01.08.2025, Az.: C-375/25) entschieden, dass ein Zahlenrätsel-Heft ebenfalls als Druckschrift dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann.

88 Zahlenrätsel alle 8 Wochen

Ein deutscher Verlag vertrieb ca. 100-seitige Sudoku-Hefte mit Zahlenrätseln. Die Hefte umfassten ein Vorwort, die Regeln, etwa 88 Rätseln nebst Lösungen und wurden alle acht Wochen veröffentlicht. Der Verlag wandte auf die Rätsel-Hefte den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent an. Das Finanzamt hingegen war der Auffassung, die in den Heften enthaltenen Zahlenrätsel seien keine Druckschrift, da ein erforderlicher qualifizierter Text fehle. Der ermäßigte Steuersatz könne daher nicht zur Anwendung kommen. Der Verlag klagte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, welches die Frage der Einordnung dem EuGH vorlegte.

Der Begriff „Schrift“ beinhaltet mehr als nur Buchstaben

Maßgeblicher Kernpunkt der Streitigkeit war die deutsche Sprachfassung der Tarifposition 4902 KN. Nach der deutschen Textfassung fallen darunter „Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend“. Eine Druckschrift muss daher nach deutschem Verständnis überwiegend aus Text bestehen.
Die Richter des EuGH erteilten der deutschen Auslegung eine Absage und gaben dem Verlag Recht. Auch Sudoku-Hefte können als Druckerzeugnis gelten, die unter die Tarifposition 4902 KN fallen. Denn die deutsche Sprachfassung ist nach Auffassung der Richter nicht allein maßgeblich, sondern hat sich am europäischen System zu orientieren. So ist in der englischen und französischen Sprachfassung lediglich von periodischen Druckerzeugnissen die Rede. Darüber hinaus umfasst der Begriff Druckschrift nicht nur Buchstaben, sondern beispielsweise auch Zahlen oder Noten. Periodische Sudoku-Hefte können deshalb sehr wohl unter die Position 4902 KN („Zeitungen und andere periodische Druckschriften“) fallen, auch wenn sie fast ausschließlich aus Zahlenrätseln bestehen.
Das letzte Wort im konkreten Fall hat zwar nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, doch die europäischen Richter haben die Leitplanken eng gesetzt und es kann damit gerechnet werden, dass auch das Finanzgericht dieser Auslegung folgt.


Stand: 26. August 2025