Elektronische Entgeltabrechnung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 - entschieden, dass Arbeitgeber Gehaltsabrechnungen ausschließlich digital zur Verfügung stellen dürfen. Ein Anspruch auf eine Papierabrechnung besteht nicht.

Entgeltabrechnung als digitales Dokument

Der Anspruch auf eine Entgeltabrechnung ergibt sich aus § 108 Abs.1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Abrechnung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Holschuld des Arbeitnehmers

Die Erfurter Richten führen aus, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts eine sogenannte Holschuld ist, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. In der Pressemitteilung des BAG Nr. 3/25 können Sie weitere Einzelheiten zum konkret entschiedenen Fall nachlesen.

Entfallen der Abrechnungspflicht

Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben, gem. § 108 Abs. 2 GewO.


Stand: 30. Januar 2025