Direktverbrauch selbst erzeugter Energie
Das Bundesfinanzministerium regiert mit einem Anwendungsschreiben vom 31.03.2025 auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs von eigens erzeugtem Strom. Damit übernimmt die Finanzverwaltung die Einschätzung der obersten Finanzrichter. Unternehmer sollten die bisherige umsatzsteuerliche Praxis bei dem Betrieb ihrer Stromerzeugungsanlagen prüfen und bei Bedarf anpassen.
Keine Lieferung bei Eigenverbrauch
Bisher ging die Finanzverwaltung bei Anlagenbetreibern, die Strom selbst erzeugen und selbst verbrauchen – also ohne physische Einspeisung in das Netz –, von einer fiktiven Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber und einer Rücklieferung aus. Diese Konstruktion diente ausschließlich umsatzsteuerlichen Zwecken. In mehreren Urteilen entschied der BFH, dass der Eigenverbrauch von selbsterzeugter Energie keine steuerliche Lieferung darstellt und stellte sich damit gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung. In den Entscheidungen stellten die Finanzrichter klar, dass bei eigenverbrauchten Strommengen keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt. Eine Lieferung erfordert aber eine tatsächliche Übertragung der Verfügungsmacht – also etwa bei physisch eingespeistem Strom. Dies ist bei Strom, der im Erzeugungsprozess direkt verbraucht wird, nicht gegeben. Auch gesetzlich geregelte Vergütungen ändern daran nichts. Sie begründen lediglich Zahlungspflichten des Netzbetreibers, nicht aber steuerbare Lieferbeziehungen.
Keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch
Das Bundesfinanzministerium aktualisiert mit dem Schreiben seine Sichtweise und übernimmt die Entscheidungen der Finanzrichter. Die Änderung hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von verbrauchtem Eigenstrom. Die bisher bilanziell und fiktive Hin- und Rücklieferung des Stroms zwischen Erzeuger und Netzbetreiber werden nun umsatzsteuerlich nicht mehr abgebildet. Im Kern entfällt die Umsatzsteuer auf diese Vorgänge und auch der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die auf der bisherigen Behandlung beruhen, ist nicht mehr zulässig. Damit gilt die gezahlte Einspeisevergütungen für physisch oder bilanziell weitergegebenen Strom als Entgelt und der KWK-Zuschlag als echter Zuschuss.
Übergangsregelung bis Ende 2025
Die Aktualisierung dieser Grundsätze findet auf alle aktuellen Fälle Anwendung. Allerdings hat die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben geregelt, dass Umsätze bis 31.12.2025 nicht beanstandet werden, soweit die bisherige steuerliche Sichtweise angewendet wird.
Stand: 9. April 2025