Betriebsstätten sind keine Arbeitgeber nach DBA
Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. VI R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die ausländische Betriebsstätte einer in Deutschland ansässigen, rechtlich selbstständigen Gesellschaft nicht als Arbeitgeber im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt. Damit bestätigte der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung und wies die Revision einer deutschen Aktiengesellschaft zurück.
Lohnsteuerpflicht trotz Zahlung durch Auslandseinheit
Im entschiedenen Fall unterhielt die deutsche Klägerin weltweite Zweigniederlassungen. Deren Arbeitnehmer, die in ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten tätig waren, reisten in unregelmäßigen Abständen zu Schulungen oder Projektarbeiten nach Deutschland. Die Vergütung – einschließlich der Reisekosten – wurde ausschließlich von der jeweiligen ausländischen Zweigniederlassung übernommen. Eine Kostenerstattung durch das deutsche Stammhaus erfolgte nicht. Dennoch forderte das Finanzamt von der Klägerin, für die auf die Inlandsaufenthalte entfallende Vergütung Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzgericht und schließlich der BFH bestätigten diese Auffassung.
Abkommensrechtliche Zurechnung maßgeblich
Nach den einschlägigen DBA-Regelungen steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu, wenn:
- sich der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält,
- die Vergütung von einem dort ansässigen Arbeitgeber gezahlt oder getragen wird oder
- die Vergütung von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Im konkreten Fall hielten sich die betroffenen Arbeitnehmer jeweils weniger als 183 Tage in Deutschland auf. Die Zahlungen erfolgten zwar durch die ausländischen Zweigniederlassungen, doch entscheidend war laut BFH: Eine Betriebsstätte kann keine "ansässige Person" im Sinne des DBA sein und somit nicht Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne.
Rechtliche Arbeitgeberstellung entscheidend
Für die abkommensrechtliche Beurteilung sei nicht entscheidend, wer wirtschaftlich die Kosten trägt, sondern wer als Arbeitgeber im Sinne des DBA anzusehen ist. Dies könne nur eine natürliche oder juristische Person sein, die im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Da Betriebsstätten diese Voraussetzung nicht erfüllen, bleibt die Arbeitgebereigenschaft bei der deutschen Muttergesellschaft. Folge: Deutschland darf als Tätigkeitsstaat Lohnsteuer erheben, selbst bei kurzfristigen Aufenthalten und obwohl die Vergütung aus dem Ausland stammt.
IHK-Tipp
Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern sollten sorgfältig prüfen, ob im konkreten Fall ein abkommensrechtlicher Arbeitgeberwechsel vorliegt. Organisatorische Eigenständigkeit einer Betriebsstätte allein reicht nicht aus, um das Besteuerungsrecht zu verlagern. Insbesondere bei kurzfristigen Einsätzen besteht Lohnsteuerpflicht, wenn die rechtliche Arbeitgeberstellung bei der inländischen Gesellschaft verbleibt. Klären Sie bei Auslandseinsätzen frühzeitig die lohnsteuerlichen Konsequenzen. Auch bei faktischer Tätigkeit für eine Auslandseinheit kann die Lohnsteuerpflicht in Deutschland bestehen bleiben.
Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern sollten sorgfältig prüfen, ob im konkreten Fall ein abkommensrechtlicher Arbeitgeberwechsel vorliegt. Organisatorische Eigenständigkeit einer Betriebsstätte allein reicht nicht aus, um das Besteuerungsrecht zu verlagern. Insbesondere bei kurzfristigen Einsätzen besteht Lohnsteuerpflicht, wenn die rechtliche Arbeitgeberstellung bei der inländischen Gesellschaft verbleibt. Klären Sie bei Auslandseinsätzen frühzeitig die lohnsteuerlichen Konsequenzen. Auch bei faktischer Tätigkeit für eine Auslandseinheit kann die Lohnsteuerpflicht in Deutschland bestehen bleiben.
Stand: 4. Juni 2025