Auslagenersatz für Ladestrom

Mit Schreiben vom 11. November 2025 hat das Bundesfinanzministerium die Regeln zum bisherigen steuerfreien Auslagenersatz für Ladestrom bei Elektro- und Hybriddienstwagen grundlegend neu gefasst. Die bislang bekannten monatlichen Pauschalen von 30 Euro bzw. 70 Euro für Elektrofahrzeuge sowie 15 Euro bzw. 35 Euro für Hybridfahrzeuge, je nach zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, laufen zum 31.12.2025 endgültig aus und dürfen für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2026 nicht mehr angesetzt werden.

Auslagenersatz nur noch mit Einzelnachweis der Strommenge

Ab dem 1.1.2026 entfallen die Pauschalen. Ein steuerfreier Auslagenersatz ist dann nur noch auf Grundlage eines Einzelnachweises zulässig. Künftig sind insbesondere die geladene Strommenge und der zugrunde liegende Strompreis zu ermitteln. Die beim Mitarbeiter zu Hause geladene Strommenge muss über einen separaten Zähler – etwa in der Wallbox oder im Fahrzeug – erfasst werden; ein eichrechtskonformer Zähler ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Strompreispauschale kann angesetzt werden

Grundlage der Erstattung ist in der Regel der individuelle private Stromtarif des Mitarbeiters, einschließlich eines anteiligen Grundpreises. Alternativ kann zur Vereinfachung im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 der halbjährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte als Strompreispauschale angesetzt werden. Maßgeblich für die Berechnung der Pauschale ist jeweils der für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Wert. Das bedeutet, dass im Jahr 2026 als Pauschale der für das erste Halbjahr 2025 geltende Gesamtstrompreis von 34 ct/kWh angesetzt werden kann. Das Wahlrecht zwischen individueller oder pauschaler Strompreisermittlung muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Zusätzlicher Auslagenersatz und weitere Konstellationen

Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für rein private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers, liegt weiterhin steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybriddienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten dagegen als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Dies gilt sowohl bei Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung als auch ausdrücklich klargestellt, bei nachgewiesenen Ladekosten an öffentlichen Ladesäulen oder anderen Ladepunkten Dritter.
Nach wie vor steuerfrei bleibt der vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Ladestrom für private Fahrzeuge im Betrieb nach § 3 Nr. 46 EStG – auch wenn ein externer Betreiber die Ladeinfrastruktur auf dem Firmengelände betreibt und der Arbeitgeber die Stromkosten übernimmt. Umsatzsteuerlich ist die unentgeltliche Stromabgabe als Lieferung mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmer sollten wegen der kurzfristigen Änderung die Zeit bis zum Jahresende nutzen, um Prozesse anzupassen. Insbesondere sind die Wahl der Berechnungsmethode, die Abstimmung mit betroffenen Mitarbeitern und der Lohnbuchhaltung erforderlich. Zudem ist im Zweifel eine Anpassung der Dienstwagenvereinbarung bzw. Dienstwagenrichtlinie empfehlenswert.
Das Bundesfinanzministerium hat die weiteren Einzelheiten in seinem Schreiben erläutert. Insbesondere werden dort die für die Berechnung des pauschalen Gesamtstrompreises heranzuziehenden Kriterien benannt.


Stand: 19. November 2025