Arbeits- und Versicherungsschutz bei mobiler Arbeit

Bei den in der Praxis verbreiteten Formen ortsflexibler Tätigkeit sind vom Arbeitgeber arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Für alle Varianten gilt die Fürsorgepflicht sowie die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten; das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet uneingeschränkt Anwendung. Zugleich gibt es Unterschiede, die bei der Ausgestaltung bedacht werden müssen. Im Arbeitsschutz spielt die Differenzierung zwischen mobiler Arbeit, Telearbeit und dem umgangssprachlichen „Homeoffice“ eine zentrale Rolle.

Mobile Arbeit vs. Telearbeit

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „mobile Arbeit“ existiert nicht. Generell gemeint ist das ortsunabhängige Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte – etwa im Zug, beim Kunden, im Café oder auch gelegentlich zu Hause.
Demgegenüber ist der Telearbeitsplatz in der Arbeitsstättenverordnung definiert als vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Mitarbeiter, für die der Arbeitgeber eine mit dem Mitarbeiter vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man auch „Homeoffice“ als gelegentliches oder ständiges Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Mitarbeiters. Im Ergebnis ist Homeoffice daher ein Fall der Telearbeit.

Welche arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten?

Sowohl für die Telearbeit als auch für das mobile Arbeiten gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), d.h. es müssen die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten werden. Es sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hingewiesen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung gefunden werden, während Mitarbeiter nicht im Betrieb arbeiten.
Auch findet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei beiden Arbeitsformen uneingeschränkt Anwendung. Das bedeutet, Unternehmer müssen für die mobile Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, Schutzmaßnahmen festlegen und Beschäftigte unterweisen.
Da die mobile Arbeit allerdings nicht unter die Telearbeits-Definition fällt, gelten die detaillierten Vorgaben der ArbStättV zur Gestaltung von Telearbeitsplätzen nicht. Bei Telearbeit trifft den Arbeitgeber u.a. die Pflicht, den häuslichen Arbeitsplatz auszustatten und die Anforderungen der ArbStättV, beispielsweise an Ergonomie, Beleuchtung und Arbeitsmittel zu berücksichtigen. Insoweit bietet die mobile Arbeit eine weitaus flexiblere Handhabung.

Sind Mitarbeiter bei der mobilen Arbeit versichert?

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist seit 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gestärkt. Bei mobiler Arbeit besteht grundsätzlich derselbe Versicherungsschutz wie bei Tätigkeit im Betrieb. Versichert sind beispielsweise betriebsbedingte Wege im häuslichen Bereich (zur Küche/Toilette) sowie Wege zur externen Kinderbetreuung, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Auch Wege zwischen häuslichem Arbeitsplatz und Betrieb sind versichert. Wichtig bleibt: Maßgeblich ist der sachliche Zusammenhang mit der Arbeit und die unverzügliche Unfallmeldung.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat weitere hilfreiche Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt.


Stand: 26. September 2025