Arbeitnehmerhaftung bei verschmutztem Dienstwagen

Ein Mitarbeiter gibt seinen Dienstwagen mit starkem Rauchgeruch, Brandlöchern und massiver Verschmutzung zurück – und muss zahlen. Mit Urteil vom 14. Januar 2025 – 7 SLa 175/24 - hat das Landesarbeitsgericht Köln der auf Schadenersatz klagenden Arbeitgeberin Recht gegeben. Wer fremdes Eigentum nutzt, trägt die Verantwortung für pfleglichen Umgang.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, Betreiberin einer Karosseriewerkstatt, stellte einem langjährigen Mitarbeiter im Mai 2021 einen Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnort und Betrieb zur Verfügung. Aufgrund einer längeren Erkrankung gab der Mitarbeiter das Fahrzeug im Januar 2023 zurück. Bei Rückgabe wies der Wagen nachweislich im Innenraum starke Verschmutzungen, insbesondere im Bereich der Mittelkonsole und der Polster, Brandlöcher und intensiven Zigarettenrauchgeruch auf. Die Arbeitgeberin verlangte Schadenersatz, den der Mitarbeiter ablehnte. Er habe das Fahrzeug stets sorgfältig und pfleglich behandelt. Soweit Schäden vorlägen, seien diese jedenfalls nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten bedingt. Zudem habe er aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im PKW rauchen dürfen.

Starke Verschmutzungen sind keine üblichen Gebrauchsspuren

Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht nicht und gab der Arbeitgeberin Recht. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mitarbeiter seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt. Zu diesen Pflichten gehöre es, das überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Beim längeren Gebrauch eines Kraftfahrzeuges liege es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren eintreten. Hierzu gehören im Innenraum beispielsweise kleinere Kratzer, Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht dazu zählen allerdings starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Diese Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden.

Kein Recht auf Rauchen im Firmenwagen

Ein ausdrückliches Rauchverbot war ebenfalls nicht erforderlich, so die Richter. Als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne der Mitarbeiter zwar für sich entscheiden, ob und wieviel er raucht. Dieses Recht finde jedoch seine Grenze in den Gesetzen und Rechten anderer Personen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel rieche, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen „festsetzt“. Durch einfaches „Durchlüften“ und „Durchwischen“ könne man diese Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen, die regelmäßig eine Wertminderung des PKW zur Folge haben, nicht beseitigen.

Keine beschränkte Arbeitnehmerhaftung

Die Richter lehnten zudem die Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ab, weil die Fahrzeugüberlassung für den Arbeitsweg eine private Angelegenheit darstelle. Schäden, die im Rahmen rein privater Nutzung entstehen, seien dem Arbeitnehmer voll zuzurechnen.

Stand: 15. August 2025