Mittelgroße Feuerungsanlagen registrieren

Wer eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV betreibt, muss dies bis zum 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde anzeigen. Betroffen sind Anlagen, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.
Zuständige Behörden sind ja nach Überwachungszuständigkeit die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. die Bezirksregierungen. Nach Abschluss der Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30. September 2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen.
Bußgelder: Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.