Bundesregierung regelt Immissionsschutz neu

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 14. Juni 2024 einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugestimmt.
Mit der Änderung des BImschG wollen die Regierungsparteien den Ausbau der Windenergie an Land und der Wasserstoffproduktion in Deutschland beschleunigen.Im Zuge der Novelle wurde auch die Verordnung über das Genehmigungsverfahren, die BImSchV, überarbeitet. Durch diese Änderung werden auch Planungs- und Genehmigungsverfahren aller übrigen (Industrie-) Anlagen beschleunigt, digitaler und vereinfacht werden. Einige frühere Forderungen der DIHK werden damit zum Teil umgesetzt.
Die wichtigsten Änderungen für alle Anlagen im BImschG:
Vorzeitiger Baubeginn (§ 8a BImSchG)
Bei Änderungsgenehmigungen und Anlagen auf bereits bestehenden Standorten kann die Prognoseentscheidung entfallen. Da sich die Prognose auf das gesamte Vorhaben bezieht, kann das vorzeitige Maßnahmen erleichtern.
Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG)
Künftig kann die Behörde einen elektronischen Antrag verlangen. Ist ein Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, ist dieser zu nutzen. Allerdings kann die Behörde weiterhin Unterlagen in Papierform verlangen, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.
Das Auslegen des Antrags und von Antragsunterlagen erfolgt künftig auf einer Internetseite der zuständigen Behörde. Dem kann vom Antragssteller aber widersprochen werden.
Bei der Behördenbeteiligung müssen eingegangene Stellungnahmen beteiligter Behörden künftig unverzüglich an den Antragssteller weitegegeben werden. Beabsichtigt eine beteiligte Behörde keine Zustimmung, hat sie dem Antragssteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Wie bisher muss die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass sich eine Behörde nicht äußern will, wenn sie innerhalb von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat. Beteiligte Behörden können künftig einmalig um Verlängerung dieser Frist um bis zu einem Monat bitten. Für Genehmigungsanträge zu allen Anlagenarten kann die Genehmigungsbehörde künftig Sachverständigengutachten auf Kosten der zu beteiligenden Behörde erstellen lassen oder selbst Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sollen als Grundlage die geltende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Endes der Behördenbeteiligung annehmen. Genehmigungsbehörden müssen zudem ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen informieren.
Der Erörterungstermin kann künftig in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
Die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag soll künftig nur einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Weitere Verlängerungen sollen nur bei Zustimmung des Antragsstellers zulässig sein. Außerdem muss ihm dies begründet werden. Auch hier ist die Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung zu informieren.
Die wichtigsten Änderungen für alle Anlagen in der BImschV:
Projektmanager (§ 2b 9. BImSchV)
Die bereits häufig genutzte Möglichkeit zur Beauftragung eines Projektmanagers wird gesetzlich festgehalten. Dies soll künftig auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten möglich sein. Die Verordnung nennt eine Reihe von Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, die dem Projektmanager erlaubt sind.
Prüfung der Vollständigkeit (§ 7 9. BImSchV)
Künftig wird klargestellt, dass die Genehmigungsfrist (sieben bzw. drei Monate) mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen oder mit nach Eingang der erstmal nachgeforderten Unterlagen beginnt. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird konkretisiert: Sie sind vollständig, wenn sie „in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“ Künftig soll die Genehmigungsbehörde den Antragssteller über die Vollständigkeit der Unterlagen mit Datum der Vollständigkeit informieren.
Wegfall des Erörterungstermins (§ 16 9. BImSchV)
Der Erörterungstermin kann künftig entfallen, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung für nicht geboten hält. Sollte ein Termin dennoch angesetzt werden, soll dieser spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.
DIHK-Beschleunigungsmonitor sieht weitere Potenziale Trotz der Gesetzesänderungen beim BImSchG bleibt die Bundesregierung hinter den Erwartungen der Wirtschaft, wichtige Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen und Bürokratie abzubauen, zurück. Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren beim BImSchG kann nur ein erster Schritt auf diesem Weg sein.
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 08.07.2024

Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht - Bundesgesetzblatt