Weiterbildungspflicht § 7 VersVermV

Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis, gebundene Versicherungsvertreter sowie alle unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. 
Mit der Maßnahme soll der Weiterbildungspflichtige seine berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung soll daher mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner persönlichen Kompetenz gewährleisten. 
Die Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sollen dabei einem oder mehreren Inhalten, die in Anlage 1 der VersVermV genannt sind, entsprechen. 
Folgende Formen der Weiterbildung werden anerkannt:
  • Präsenzform
  • Selbststudium (mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle)
  • Betriebsinterne Maßnahmen
  • Andere geeignete Formen
Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung richten sich nach Anlage 3 der VersVermV, insbesondere muss der Anbieter sicherstellen, dass der Maßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualität des Durchführenden gewährleistet ist.
Die Weiterbildungsnachweise und Unterlagen der Gewerbetreibenden und ihrer Angestellten müssen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. 
Eine jährliche Vorlage bei der zuständigen IHK ist nicht erforderlich. Die zuständige IHK kann jedoch anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung nach Anlage 4 der VersVermV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgibt.
Weitere Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 131 KB).