Geldwäscheprävention

Geldwäsche bedeutet, das aus Straftaten anfallende Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen, damit es anschließend weiter genutzt werden kann. Die Geldwäscheprävention soll für Unternehmen das Risiko minimieren für Geldwäsche missbraucht zu werden.

Allgemeines

Nach einer Einschätzung der Vereinten Nationen werden im Jahr weltweit zwischen 800 Milliarden und 2 Billionen US Dollar von illegalem in legales Geld umgewandelt. Das Geld fällt dabei aus Straftaten wie bspw. Drogenhandel, Bestechung, Fälschung, Zuhälterei und Menschenhandel an.
Geldwäsche ist durch organisiertes Verbrechen ein internationales Problem, das nur gelöst werden kann, indem alle Länder ihr Möglichstes zur Bekämpfung beitragen. Lange wurde dem Thema Geldwäsche in Deutschland dennoch wenig Beachtung geschenkt. Dem Druck internationaler Institutionen ist es zu verdanken, dass das Thema vermehrt in den öffentlichen Fokus rückt, denn es betrifft alle Teilnehmer am Wirtschaftskreislauf.
Das Regierungspräsidium hat im Bereich der Geldwäscheprävention die Aufsicht über eine große Zahl von Unternehmen. Darunter fallen:
  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler),
  • Immobilienmakler,
  • Versicherungsvermittler (im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetzes),
  • Rechtsdienstleister (§ 10 RDG),
  • Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen) und
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, Treuhänder (soweit sie nicht anderer Aufsicht unterstehen).
Das Geldwäschegesetz sieht die Anwendung von Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen für diese Unternehmen vor. Einige davon sind:
  • Identifizierung des Vertragspartners,
  • Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten,
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung,
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Unterrichtung der Mitarbeiter zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, usw.
Diese Maßnahmen sind zwar eine zusätzliche Belastung für Unternehmen, sie sind jedoch auch ein Selbstschutz, um nicht für Geldwäsche missbraucht zu werden.Bei einem Verdacht auf Geldwäsche sind die Unternehmen verpflichtet, diesen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen – zu melden. Das Regierungspräsidium überprüft, ob die Verpflichteten die Vorschriften des Geldwäschegesetzes einhalten.

Registrierungspflicht

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 01.01.2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

1. Elektronisches Meldeportal „goAML WEB“ der FIU

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.
Bis zum 01.01.2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG).

2. Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  •  Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler  (Nrn. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.

3. Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal „goAML WEB“. Dort  finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

4. Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen.
Zugunsten der Güterhändler soll für Güterhändler dort aber auch ein Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 01.01.2027 gewährt werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese Planungen Gesetz werden.
Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.

Aufsichtsbehörde

Das Regierungspräsidium Kassel ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.