Wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit von "Fake" Bewertungen

Serie: Social Media


Gefälschte Kundenbewertungen im Internet bergen die Gefahr in sich, Produktbewertungsfunktionalitäten ad absurdum zu führen. Verbraucher werden möglicherweise bei ihrer Kauf- oder Genussentscheidung getäuscht und die Interessen von Wettbewerbern dadurch beeinträchtigt.


Die rechtliche Problematik dieses sog. „Astroturfing“ spielt vorrangig im Wettbewerbsrecht. Wer eigene gefälschte Profile zur werblichen Kommunikation in sozialen Netzwerken aufsetzt oder Dritte dazu bringt, vermeintlich privat und unbeeinflusst Produktbeurteilungen abzugeben, der handelt wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da er den Werbecharakter der vermeintlichen Bewertung verschleiert.

Grundsätzlich zu denken ist bei Fake- Bewertungen auch an das Verbot der irreführenden Werbung nach § 5 UWG. Eine geschäftliche Handlung erreicht unabhängig von dem Inhalt der Werbeaussage aber erst dann das Maß der unzumutbaren Belästigung, wenn schon die Art und Weise des Herantretens an den Kunden ihn in seiner privaten oder beruflichen Sphäre in nicht hinnehmbarem Maße beeinträchtigt.

Entsprechende Rechtsverletzungen können nicht von jedermann geltend gemacht werden, sondern begründen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Mitbewerber, bestimmte Berufsverbände, bestimmte qualifizierte Einrichtungen und für Industrie- und Handelskammern. Wenn Ihnen beim Besuch sozialer Netzwerke oder Bewertungsplattformen eine Bewertung auffällig erscheint und Sie eine wettbewerbswidrige Maßnahme vermuten, können Sie sich gerne an Ihre IHK wenden, die den Vorgang genauer untersucht und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleitet.

Um zu verhindern, dass in jedem dieser Fälle aufwendige Verfahren vor den Gerichten geführt werden müssen, hat das UWG zudem in § 15 UWG sog. Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern geschaffen, die von Ihnen zur Beilegung Ihrer bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, die in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründet sind, in Anspruch genommen werden können.

Gegen den Plattformbetreiber als „Herrn des Angebots“ kann ab Kenntnis gemäß §§ 7, 10 TMG ein Anspruch auf Sperrung oder Löschung der rechtsverletzenden Information geltend gemacht werden.