Was passiert, wenn Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden? Wem gehören die Daten in den sozialen Netzwerken?

Serie: Social Media

Überlassene Arbeitsmittel, wie beispielsweise Geschäftsunterlagen, muss der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückzugeben. Ob das auch für Benutzerkonten bei Sozialen Medien, sogenannten Accounts gilt, haben die Arbeitsgerichte bislang nicht entschieden.


Es spricht jedoch einiges dafür, hier die gleiche rechtliche Bewertung vorzunehmen. Ein rein dienstlicher Account bei einem Sozialen Netzwerk dürfte danach wie ein Arbeitsmittel zu behandeln sein, da er auf Kosten des Arbeitgebers und in der Arbeitszeit genutzt werden darf.

Die Zugangsdaten sind also bei Ausscheiden aus dem Unternehmen an den Arbeitgeber herauszugeben. Allerdings ist dem Arbeitnehmer zunächst die Möglichkeit einzuräumen, eventuell gespeicherte private Daten zu löschen.

Hat der Mitarbeiter seinen privat angelegten Netzwerk-Account auch für dienstliche Zwecke genutzt, kann der Arbeitgeber zwar keine Herausgabe der Zugangsdaten verlangen, wohl aber die Überlassung einer Kopie der dort gespeicherten Kundendaten und anderer geschäftlicher Informationen, die der Arbeitgeber benötigt, um die Kundenbeziehungen weiterzupfl egen. Nach der Übertragung hat der Mitarbeiter diese Daten aus seinem Account zu löschen.