Ist der Facebook-Like-Button datenschutzrechtlich zulässig
Ob der Facebook-Like Button datenschutzrechtlich zulässig ist, wird nach wie vor unterschiedlich bewertet. In jedem Fall sollten sich Unternehmen damit beschäftigen und nicht unüberlegt den Facebook-Button einbinden.
Bereits Mitte 2011 hatte die Datenschutzaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD), alle Unternehmen in Schleswig-Holstein aufgefordert, Fanpages bei Facebook und Social Plugins wie den Facebook-Like-Button von den Webseiten zu entfernen.
Nach Ansicht des ULD verstoßen diese Anwendungen gegen deutsches Datenschutzrecht. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 hat dann auch der „Düsseldorfer Kreis“, der Zusammenschluss der obersten deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, zu dem umstrittenen Thema Social Plugins und Fanpages Stellung bezogen. In dem Beschluss wird klargestellt, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland eine eigene Verantwortung bezüglich der Daten von Nutzern haben. Das direkte Einbinden in Webseiten ist nach der dort vertretenen Rechtsauffassung unzulässig, wenn die Nutzer nicht hinreichend über die Datenverarbeitungsvorgänge informiert werden, die dadurch ausgelöst werden und keine Möglichkeit haben, die Datenübertragung an den Betreiber des Sozialen Netzwerks zu verhindern.
Vor Beginn der Datenübertragung müssen sich die Nutzer daher mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden erklären. Voraussetzung für eine wirksame Zustimmung ist, dass der Webseitenbetreiber sie darüber informiert, welche Daten zu welchem Zweck an den Netzwerkbetreiber übermittelt werden. Ist dem Webseitenbetreiber der Datenverarbeitungsvorgang nicht bekannt, kann er die Nutzer auch nicht hinreichend darüber aufklären und die abgegebenen Einverständniserklärungen sind unwirksam.
Wenn der Unternehmer also die Datenverarbeitung, die durch den Facebook-Like-Button ausgelöst wird, nicht überblickt, darf er ihn auch nicht ohne weiteres in seine Webseite einbinden. Gerichtliche Urteile zu der Frage liegen bislang nicht vor. Der Hessische Datenschutzbeauftragte empfiehlt Unternehmen mit Sitz in Hessen, die den Facebook-Like-Button nutzen möchten, als Lösung den Zwei-Klick-Empfehlungsbutton von Heise (www.heise.de) in ihre Homepage einzubinden. Durch dieses Verfahren wird ein Zwischenschritt eingefügt. Er aktiviert erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers die Datenweitergabe an Facebook.
Nach Ansicht des ULD verstoßen diese Anwendungen gegen deutsches Datenschutzrecht. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 hat dann auch der „Düsseldorfer Kreis“, der Zusammenschluss der obersten deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, zu dem umstrittenen Thema Social Plugins und Fanpages Stellung bezogen. In dem Beschluss wird klargestellt, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland eine eigene Verantwortung bezüglich der Daten von Nutzern haben. Das direkte Einbinden in Webseiten ist nach der dort vertretenen Rechtsauffassung unzulässig, wenn die Nutzer nicht hinreichend über die Datenverarbeitungsvorgänge informiert werden, die dadurch ausgelöst werden und keine Möglichkeit haben, die Datenübertragung an den Betreiber des Sozialen Netzwerks zu verhindern.
Vor Beginn der Datenübertragung müssen sich die Nutzer daher mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden erklären. Voraussetzung für eine wirksame Zustimmung ist, dass der Webseitenbetreiber sie darüber informiert, welche Daten zu welchem Zweck an den Netzwerkbetreiber übermittelt werden. Ist dem Webseitenbetreiber der Datenverarbeitungsvorgang nicht bekannt, kann er die Nutzer auch nicht hinreichend darüber aufklären und die abgegebenen Einverständniserklärungen sind unwirksam.
Wenn der Unternehmer also die Datenverarbeitung, die durch den Facebook-Like-Button ausgelöst wird, nicht überblickt, darf er ihn auch nicht ohne weiteres in seine Webseite einbinden. Gerichtliche Urteile zu der Frage liegen bislang nicht vor. Der Hessische Datenschutzbeauftragte empfiehlt Unternehmen mit Sitz in Hessen, die den Facebook-Like-Button nutzen möchten, als Lösung den Zwei-Klick-Empfehlungsbutton von Heise (www.heise.de) in ihre Homepage einzubinden. Durch dieses Verfahren wird ein Zwischenschritt eingefügt. Er aktiviert erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers die Datenweitergabe an Facebook.