Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen

Jeder, der mit weiteren Personen eine Gesellschaft gründet oder sich an einer bestehenden Gesellschaft beteiligt, sollte sich die Frage stellen, was mit der Gesellschaft und seiner Beteiligung geschieht, wenn er oder einer der Mitgesellschafter versterben. Eine rechtzeitige Analyse der bestehenden Rechtslage kann dabei helfen, unerwünschte Folgen zu vermeiden.


Die gesetzlichen Rechtsfolgen des Todesfalls eines Gesellschafters richten sich in erster Linie nach der Rechtsform der betroffenen Gesellschaft. Oft finden sich aber in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen Regelungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren. Daneben sind auch die erbrechtlichen Verhältnisse in die Prüfung einzubeziehen. Bei Kapitalgesellschaften – also insbesondere der GmbH – sind die Anteile kraft Gesetzes (zwingend) vererblich. Sind mehrere Erben vorhanden, wird die von diesen gebildete Erbengemeinschaft Gesellschafter.

Da die anderen Gesellschafter keinen unmittelbaren Einfluss auf die erbrechtliche Gestaltung der Vermögensnachfolge ihres Gesellschafters haben, besteht deshalb die Gefahr, dass unliebsame Personen Gesellschafter werden oder bei mehreren Erben im Falle der Erbauseinandersetzung eine unerwünschte Erweiterung des Gesellschafterkreises droht.

In der Praxis findet sich daher häufig eine gesellschaftsvertragliche Regelung, welche es den übrigen Gesellschaftern ermöglicht, den betreffenden Geschäftsanteil einzuziehen oder die zwangsweise Abtretung an einen Dritten, jeweils gegen angemessene Abfindung oder Gegenleistung, vorzusehen. Möglich sind auch andere, in der Praxis weniger häufig anzutreffende Konstruktionen. So kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod des Gesellschafters auf eine bestimmte dritte Person übergehen soll. Dies erfordert aber die Zustimmung des Dritten. Die Gesellschafter können dem Dritten auch ein Erwerbsrecht einräumen.

Bei Personengesellschaften (insbesondere GbR, OHG und KG) ist die Gesetzeslage grundlegend anders als bei Kapitalgesellschaften. Fehlt eine gesellschaftsvertragliche Regelung, so ergeben sich je nach Rechtsform folgende gesetzliche Rechtsfolgen:

Die GbR wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Bei der OHG scheidet der verstorbene Gesellschafter aus, aber die Gesellschaft wird unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt. Dieselbe Rechtsfolge tritt beim Ableben eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG ein. Verbleibt danach kein persönlich haftender Gesellschafter, so wandelt sich die KG in eine OHG mit den Kommanditisten als unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter um. Verstirbt ein Kommanditist, so wird die KG mit dessen Erben fortgeführt.

Vorstehende gesetzliche Regelungen werden in der Praxis häufig als unpassend empfunden. Insbesondere die Auflösung der GbR und das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft im Todesfall sind unerwünscht. Üblicherweise finden sich daher in den Gesellschaftsverträgen sog. Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln.

Mit einer isolierten Fortsetzungsklausel können die Gesellschafter einer GbR festlegen, dass im Todesfall der Gesellschaftsanteil der anderen Gesellschafter anwächst. Damit entspräche die Rechtsfolge der gesetzlichen Rechtsfolge bei der OHG. Den durch diese Regelungen aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Erben steht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch zu, sofern dieser nicht ausgeschlossen oder eine anderweitige Abfindung gesellschaftsvertraglich vereinbart wurde.

Die Gesellschafter können durch eine sog. einfache Nachfolgeklausel aber auch festlegen, dass im Todesfall die Gesellschaft mit dem Erben fortzuführen ist. Ohne weitere Zustimmung übernimmt dann der Erbe die Stellung des verstorbenen Gesellschafters. Bei mehreren Erben wird im Unterschied zur Kapitalgesellschaft nicht die Erbengemeinschaft Gesellschafter, sondern es wird jeder Erbe entsprechend seiner Erbquote Gesellschafter. Insoweit ist eine Erbauseinandersetzung nicht erforderlich. Steht etwa dem Gesellschafter H an einer OHG eine interne Beteiligungsquote von einem Drittel zu und wird er aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seinen vier Kindern zu je einem Viertel beerbt, so werden alle Kinder Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von je einem Zwölftel.

Die Gesellschafter können der damit verbundenen Erweiterung des Gesellschafterkreises entgegenwirken und ihren Nachfolger namentlich benennen oder aber die Nachfolge vom Erfüllen besonderer Kriterien abhängig machen (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel).

Beispielsweise kann festgelegt werden, dass nur jener Erbe Nachfolger werden soll, der einen bestimmten beruflichen Abschluss gemacht hat oder besondere Erfahrungen besitzt. Den Gesellschaftern sind hier keine Grenzen gesetzt, allerdings bedarf die Formulierung der Kriterien höchste Präzision. Der Vorteil einer solchen Klausel ist, dass der Erbe ohne weiteres Zutun automatisch im Erbfall Gesellschafter wird. Auch bei mehreren Erben wird nur der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Erbe mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des versterbenden Gesellschafters; insofern geht die gesellschaftsrechtliche Regelung der erbrechtlichen Verfügung bzw. der gesetzlichen Erbfolge vor.

Wichtig ist ferner, dass die Gesellschafter ihre erbrechtlichen Verfügungen mit dem Gesellschaftsvertrag abstimmen. Der Nachfolger muss gesetzlicher oder gewillkürter Erbe sein, weil die Nachfolgeklausel anderenfalls ins Leere geht. Ein Vermächtnis genügt nicht. Qualifizierte Nachfolgeklauseln werden häufig auch dazu verwendet, den Fortbestand eines Familienstammes in einem Unternehmen zu sichern. Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird.

Im Unterschied zu Nachfolgeklauseln sind Eintrittsklauseln von der Zustimmung des Nachfolgers abhängig, aber nicht an die Eigenschaft als Erbe gebunden. Die Gesellschafter können hierdurch einer bestimmten dritten Person oder einer aufgrund von bestimmten Kriterien bestimmbaren dritten Person die Berechtigung einräumen, die Nachfolge anzutreten. Für den Eintritt in die Gesellschaft bedarf einer Beitrittserklärung durch die berechtigte Person.

Bei der GmbH & Co. KG findet sich in der Praxis häufig die Konstellation, dass die Kommanditisten zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. Soll dieser Gleichlauf im Todesfall fortgeführt werden, müssen die unterschiedlichen rechtlichen Konzeptionen der Nachfolge bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften aufeinander abgestimmt werden.

Jedem Gesellschafter sollte bewusst sein, dass der Moment des Erbfalles kommen wird. Mit Vorkehrungen in den Gesellschaftsverträgen sowie Verfügungen von Todes wegen lässt sich nicht nur der Nachfolger des Vertrauens bestimmen, sondern auch der Fortbestand des Unternehmens sichern.
Weitere Informationen und Adressen unter www.notarkammer-ffm.de