Firmennamen
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Die Firma hat wesentliche Funktionen zu erfüllen:
- Die Firma muss über Unterscheidungskraft, das heißt Kennzeichnungswirkung und Individualität verfügen. Der Firmenname kann gebildet werden als Personenfirma, das heißt aus den Personennamen der Gesellschafter, als gemischte Firma, das heißt aus Personennamen in Verbindung mit Sachzusätzen und als Sachfirma. Die Unterscheidungskraft von Personennamen ist augenscheinlich. Dagegen gibt es immer wieder Probleme bei der Frage, ob eine Sachfirmierung Kennzeichnungswirkung entfaltet. Nicht individuell sind Firmennamen wie Info Shop GmbH oder Sporthaus Fitness GmbH. Individuell sind dagegen Namen wie zum Beispiel wie A+B GmbH und ZAR GmbH. Wichtig: Eine Buchstabenkombination, ein Phantasiezusatz, aber auch ein "eigentümelnder" Firmenbestandteil wie zum Beispiel "Holz und Form" können Kennzeichnungswirkung vorweisen.
- Die Geschäftsverhältnisse müssen ersichtlich sein und die Haftungsverhältnisse sind offen zu legen.
- Die Firma muss eine Rechtsform enthalten, wie die Rechtsformzusätze
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
- AG (Aktiengesellschaft),
- KG (Kommanditgesellschaft),
- OHG (Offene Handelsgesellschaft),
- e. K. (eingetragener Kaufmann),
- KG a A (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und die GmbH & Co. KG.
- Die Firma darf nicht irreführen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB).
In letzter Zeit treffen häufig Kennzeichnungskollisionen zwischen eingetragener Firma, Markenzeichen und Domainnamen aufeinander. Zwar ist die Domain selbst eher mit einer Adresse vergleichbar und kein Kennzeichen im rechtlichen Sinne. Allerdings kann in der Verwendung der Domain im konkreten Fall ein kennzeichenmäßiger Gebrauch gesehen werden. Voraussetzung dabei ist die Unterscheidbarkeit oder die Verkehrsgeltung als Unternehmenskennzeichen. Allgemeine Voraussetzung für die Anwendung des Markengesetzes ist die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr. Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des Kennzeichnungsrechts zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient oder die Teilnahme am Erwerbsleben ausdrückt. Ist dies der Fall, so gilt das Prioritätsprinzip, das heißt: Wer zuerst da war, setzt sich durch.
Die IHK und das Registergericht prüfen von Amts wegen nur die Unterscheidbarkeit am selben Ort gemäß § 30 HGB. Um Rechtstreitigkeiten zu vermeiden, ist jeder Verwender eines individuellen Namens gut beraten, Recherchen im Hinblick auf die beim Deutschen Patentamt München eingetragenen Markenzeichen, im Internet registrierten Domainnamen und im Handelsregister eingetragene Firmennamen zu recherchieren. Die IHK führt im Auftrag des Verwenders bundesweit Firmennamenrecherchen durch. Unzulässige Firmenführung kann teuer werden
Das Handelsgesetzbuch gibt dem Registergericht und dem in seinen Rechten verletzten Unternehmen die Möglichkeit, von dem Verletzer die Unterlassung des Gebrauchs der Firma zu verlangen. Während das Registergericht seinen Anspruch durch Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen kann, kann der in seinem Recht Verletzte neben einem Unterlassungsanspruch möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz erlangen. Er kann sich dabei vor allem auf § 37 HGB und § 15 Markengesetz stützen.